Absatz eins,Die Funktion der Rauchwarnmelder in Wohnungen ist nach den Angaben der Hersteller, jedoch mindestens einmal jährlich vom Wohnungseigentümer oder Mieter (Nutzungsberechtigten) zu überprüfen. Diese Prüfung kann entfallen, sofern die Funktionsprüfung durch die Hausverwaltung (z.B. Ferninspektion) erfolgt. Erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen (Batterietausch) sind vom Wohnungseigentümer oder Mieter (Nutzungsberechtigten) zeitgerecht durchzuführen.