Bundesrecht konsolidiert: Personenstandsgesetz 2013 § 40, tagesaktuelle Fassung

Personenstandsgesetz 2013 § 40

Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.11.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Abschluss der Eintragung

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Die Eintragung ist ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Ist eine vollständige Eintragung innerhalb angemessener Frist nicht möglich, ist sie unvollständig durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Eintragung ist durch die Freigabe im ZPR abzuschließen.
  3. Absatz 3,Die Eintragung zu den allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten begründet vollen Beweis im Sinne des Paragraph 292, Absatz eins, ZPO, soweit es sich nicht um die Staatsangehörigkeit handelt.

Im RIS seit

31.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40147111

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/16/P40/NOR40147111