Absatz eins,Die Eintragung ist ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Ist eine vollständige Eintragung innerhalb angemessener Frist nicht möglich, ist sie unvollständig durchzuführen.
Personenstandsgesetz 2013
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,
Paragraph 40
01.11.2013