Bundesrecht konsolidiert: Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 § 10a, tagesaktuelle Fassung

Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 § 10a

Kurztitel

Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10a

Inkrafttretensdatum

01.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAVG 2012

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2026,

Paragraph 10 a,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 2 bis 4, Paragraph 9,, Paragraph 10 a, samt Überschrift sowie die Paragraphen 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2026, treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und sind auf Verkaufs- und In-Bestand-Gabe-Anzeigen, die ab diesem Zeitpunkt veröffentlicht werden, und auf Kauf- oder Bestandverträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden, sowie auf Bestandverträge, die ab diesem Zeitpunkt verlängert werden, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 2 bis 4 und Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012, sind weiterhin auf Verkaufs- und In-Bestand-Gabe-Anzeigen, die vor dem 1. Juli 2026 veröffentlicht werden und auf Kauf- und Bestandverträge, die vor dem 1. Juli 2026 geschlossen werden, anzuwenden. Energieausweise, die im Einklang mit der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt Nummer L 153 vom 18.06.2010 Seite 13, erstellt wurden, behalten für eine Dauer von zehn Jahren ab ihrer Erstellung ihre Gültigkeit auch für die nach diesem Gesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2026, zu erfüllenden Pflichten. In Anzeigen nach Paragraph 3, kann diesfalls wie bisher der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor angegeben werden. Gleiches gilt, soweit für die Ausstellung von Energieausweisen mit den nach Paragraph 3, erforderlichen Angaben keine Rechtsgrundlage besteht. Sofern Energieausweise nicht in digitaler Form vorliegen, kann dem Käufer oder Bestandnehmer bei Erfüllung der Verpflichtung nach Paragraph 4, Absatz eins, eine vollständige Kopie ausgehändigt werden.

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20007799

Dokumentnummer

NOR40278049

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/27/P10a/NOR40278049