Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10a
Inkrafttretensdatum
01.07.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EAVG 2012
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2026Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2026,
§ 10a.Paragraph 10 a,
(1)Absatz eins,Die §§ 2 bis 4, § 9, § 10a samt Überschrift sowie die §§ 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2026 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und sind auf Verkaufs- und In-Bestand-Gabe-Anzeigen, die ab diesem Zeitpunkt veröffentlicht werden, und auf Kauf- oder Bestandverträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden, sowie auf Bestandverträge, die ab diesem Zeitpunkt verlängert werden, anzuwenden.Die Paragraphen 2 bis 4, Paragraph 9,, Paragraph 10 a, samt Überschrift sowie die Paragraphen 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2026, treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und sind auf Verkaufs- und In-Bestand-Gabe-Anzeigen, die ab diesem Zeitpunkt veröffentlicht werden, und auf Kauf- oder Bestandverträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden, sowie auf Bestandverträge, die ab diesem Zeitpunkt verlängert werden, anzuwenden. (2)Absatz 2,Die §§ 2 bis 4 und § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2012 sind weiterhin auf Verkaufs- und In-Bestand-Gabe-Anzeigen, die vor dem 1. Juli 2026 veröffentlicht werden und auf Kauf- und Bestandverträge, die vor dem 1. Juli 2026 geschlossen werden, anzuwenden. Energieausweise, die im Einklang mit der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 13, erstellt wurden, behalten für eine Dauer von zehn Jahren ab ihrer Erstellung ihre Gültigkeit auch für die nach diesem Gesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2026 zu erfüllenden Pflichten. In Anzeigen nach § 3 kann diesfalls wie bisher der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor angegeben werden. Gleiches gilt, soweit für die Ausstellung von Energieausweisen mit den nach § 3 erforderlichen Angaben keine Rechtsgrundlage besteht. Sofern Energieausweise nicht in digitaler Form vorliegen, kann dem Käufer oder Bestandnehmer bei Erfüllung der Verpflichtung nach § 4 Abs. 1 eine vollständige Kopie ausgehändigt werden.Die Paragraphen 2 bis 4 und Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012, sind weiterhin auf Verkaufs- und In-Bestand-Gabe-Anzeigen, die vor dem 1. Juli 2026 veröffentlicht werden und auf Kauf- und Bestandverträge, die vor dem 1. Juli 2026 geschlossen werden, anzuwenden. Energieausweise, die im Einklang mit der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt Nummer L 153 vom 18.06.2010 Seite 13, erstellt wurden, behalten für eine Dauer von zehn Jahren ab ihrer Erstellung ihre Gültigkeit auch für die nach diesem Gesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2026, zu erfüllenden Pflichten. In Anzeigen nach Paragraph 3, kann diesfalls wie bisher der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor angegeben werden. Gleiches gilt, soweit für die Ausstellung von Energieausweisen mit den nach Paragraph 3, erforderlichen Angaben keine Rechtsgrundlage besteht. Sofern Energieausweise nicht in digitaler Form vorliegen, kann dem Käufer oder Bestandnehmer bei Erfüllung der Verpflichtung nach Paragraph 4, Absatz eins, eine vollständige Kopie ausgehändigt werden.
Im RIS seit
11.06.2026
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20007799
Dokumentnummer
NOR40278049