(2)Absatz 2,Die §§ 2 bis 4 und § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2012 sind weiterhin auf Verkaufs- und In-Bestand-Gabe-Anzeigen, die vor dem 1. Juli 2026 veröffentlicht werden und auf Kauf- und Bestandverträge, die vor dem 1. Juli 2026 geschlossen werden, anzuwenden. Energieausweise, die im Einklang mit der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 13, erstellt wurden, behalten für eine Dauer von zehn Jahren ab ihrer Erstellung ihre Gültigkeit auch für die nach diesem Gesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2026 zu erfüllenden Pflichten. In Anzeigen nach § 3 kann diesfalls wie bisher der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor angegeben werden. Gleiches gilt, soweit für die Ausstellung von Energieausweisen mit den nach § 3 erforderlichen Angaben keine Rechtsgrundlage besteht. Sofern Energieausweise nicht in digitaler Form vorliegen, kann dem Käufer oder Bestandnehmer bei Erfüllung der Verpflichtung nach § 4 Abs. 1 eine vollständige Kopie ausgehändigt werden.Die Paragraphen 2 bis 4 und Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012, sind weiterhin auf Verkaufs- und In-Bestand-Gabe-Anzeigen, die vor dem 1. Juli 2026 veröffentlicht werden und auf Kauf- und Bestandverträge, die vor dem 1. Juli 2026 geschlossen werden, anzuwenden. Energieausweise, die im Einklang mit der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt Nummer L 153 vom 18.06.2010 Seite 13, erstellt wurden, behalten für eine Dauer von zehn Jahren ab ihrer Erstellung ihre Gültigkeit auch für die nach diesem Gesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2026, zu erfüllenden Pflichten. In Anzeigen nach Paragraph 3, kann diesfalls wie bisher der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor angegeben werden. Gleiches gilt, soweit für die Ausstellung von Energieausweisen mit den nach Paragraph 3, erforderlichen Angaben keine Rechtsgrundlage besteht. Sofern Energieausweise nicht in digitaler Form vorliegen, kann dem Käufer oder Bestandnehmer bei Erfüllung der Verpflichtung nach Paragraph 4, Absatz eins, eine vollständige Kopie ausgehändigt werden.