Bundesrecht konsolidiert: Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll § 0, tagesaktuelle Fassung

Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll § 0

Kurztitel

Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1994 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 155/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

01.12.1986

Index

99/09 Meteorologie

Titel

Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) in der Fassung der Änderung vom 26. Juni 2001
StF: BGBl. Nr. 304/1994 (NR: GP XVIII RV 1284 AB 1372 S. 139. BR: AB 4668 S. 577.)

Änderung

etwaige idF-Liste siehe Übereinkommen, BGBl. Nr. 304/1994

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Übereinkommen, BGBl. Nr. 304/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt:

Inhaltsverzeichnis

PRÄAMBEL

3

ARTIKEL 1

 

 

Begriffsbestimmungen

3

ARTIKEL 2

 

 

Rechtspersönlichkeit

3

ARTIKEL 3

 

 

Unverletzlichkeit der Archive

3

ARTIKEL 4

 

 

Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung

4

ARTIKEL 5

 

 

Steuer- und Zollbestimmungen

4

ARTIKEL 6

 

 

Geldmittel, Devisen und Wertpapiere

5

ARTIKEL 7

 

 

Nachrichtenverkehr

5

ARTIKEL 8

 

 

Veröffentlichungen

5

ARTIKEL 9

 

 

Vertreter

5

ARTIKEL 10

 

 

Mitglieder des Personals

6

ARTIKEL 11

 

 

Generaldirektor

7

ARTIKEL 12

 

 

Soziale Sicherheit

7

ARTIKEL 13

 

 

Sachverständige

7

ARTIKEL 14

 

 

Aufhebung

8

ARTIKEL 15

 

 

Notifikation betreffend die Mitglieder des Personals und die Sachverständigen

8

ARTIKEL 16

 

 

Einreise, Aufenthalt und Ausreise

8

ARTIKEL 17

 

 

Sicherheit

8

ARTIKEL 18

 

 

Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

8

ARTIKEL 19

 

 

Ergänzungsabkommen

9

ARTIKEL 20

 

 

Vorrechte und Immunitäten für eigene Staatsangehörige und Personen mit ständigem Aufenthalt

9

ARTIKEL 21

 

 

Schiedsklausel in schriftlichen Verträgen

9

ARTIKEL 22

 

 

Beilegung von Streitigkeiten in bezug auf Schäden, nichtvertragliche Verantwortung sowie auf Mitglieder des Personals und Sachverständige

9

ARTIKEL 23

 

 

Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls

9

ARTIKEL 24

 

 

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Außerkrafttreten

10

Die Vertragsstaaten des am 24. Mai 1983 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Gründung einer europäischen Organisation für Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT), geändert durch das der Ratsresolution EUM/C/Res. römisch 36 beigeschlossene Änderungsprotokoll, das am 19. November 2000 in Kraft getreten ist (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) -

In dem Wunsche, die Vorrechte und Immunitäten nach Artikel 13 des Übereinkommens festzulegen;

In Bekräftigung dessen, dass die in diesem Protokoll genannten Vorrechte und Immunitäten den Zweck haben, die wirksame Durchführung der amtlichen Tätigkeiten der EUMETSAT zu gewährleisten -

sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2001,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 26. April 2004 bei der Schweizerischen Regierung hinterlegt; nach Notifikation der Schweizerischen Regierung hat es keinen Einspruch eines Vertragsstaates zur Änderung gegeben. Die Änderung ist daher, wie vom Rat der Organisation vorgesehen, mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Deutschland:

Deutschland macht gegen Artikel 7, Absatz 2, einen Vorbehalt des Inhalts geltend, dass die Steuer- und Zollvorschriften abschließend in Artikel 5, geregelt werden und aus Artikel 7, zusätzliche abgabenrechtliche Vergünstigungen nicht abgeleitet werden können.

Deutschland erklärt, dass es die Anwendung des Artikel 11, Buchstabe d des Protokolls für ihr Hoheitsgebiet ausschließt.

Italien:

Italien behält sich die Möglichkeit vor, den Beamten italienischer Staatsangehörigkeit oder mit ständigem Aufenthalt auf italienischem Hoheitsgebiet die in Artikel 10, Buchstabe g vorgesehene Befreiung von jeder nationalen Steuer für von der EUMETSAT gezahlte Gehälter oder sonstige Bezüge nicht zu gewähren.

Portugal:

  1. Ziffer eins
    Die in Artikel 5, Absatz eins, angeführte Ausnahmebestimmung gilt für die amtlichen Tätigkeiten, das Einkommen und die Vermögenswerte der EUMETSAT sowie für die Vermögenssteuern, wobei es Portugal obliegt, die entsprechende Einstufung vorzunehmen.
  2. Ziffer 2
    Die in Artikel 10, Buchstabe g vorgesehene Ausnahme gilt nicht für Staatsangehörige bzw. für ständig im Land niedergelassene Personen.
  3. Ziffer 3
    Die in Artikel 10, Buchstabe h angeführte Ausnahme gilt für die Einfuhr von Gütern zum Zwecke der Erstniederlassung von Beamten, die keinen ständigen Wohnsitz in Portugal haben.
  4. Ziffer 4
    Die Bestimmungen von Artikel 23, gelten nicht für Streitfälle, die in den Zuständigkeitsbereich der portugiesischen Gerichte in Steuerangelegenheiten fallen.

Schweiz:

Die Schweiz erachtet die Steuer auf den feststellbaren Umsatz im Sinne des Artikel 5, als diejenige, welche für Warenlieferungen mit einem 500 Schweizer Franken übersteigenden Wert eingehoben wird.

Spanien:

Spanien erklärt ausdrücklich, dass gemäß der Bestimmung in Artikel 20, keine Verpflichtung besteht, den EUMETSAT-Beamten, auf die sich Artikel eins, Buchstabe f bezieht, die in Artikel 10, Buchstabe b vorgesehene Befreiung von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung einschließlich des Militärdienstes zu gewähren.

Türkei:

Die Türkei erklärt, dass die Bestimmungen des Artikel 11, nur in Bezug auf die Ausübung der amtlichen Tätigkeit des Direktors Anwendung findet, nicht jedoch im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden.

Anmerkung

Das Protokoll wurde mit dem Abkommen, dem Übereinkommen und dem Änderungsprotokoll mit BGBl. Nr. 304/1994 kundgemacht.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10012390

Dokumentnummer

NOR30004736

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/304/P0/NOR30004736