Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll
Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2005,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
01.01.2004
01.12.1986
99/09 Meteorologie
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) in der Fassung der Änderung vom 26. Juni 2001
StF: BGBl. Nr. 304/1994 (NR: GP XVIII RV 1284 AB 1372 S. 139. BR: AB 4668 S. 577.)
etwaige idF-Liste siehe Übereinkommen, BGBl. Nr. 304/1994
Englisch, Französisch
Vertragsparteien siehe Übereinkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1994,
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 26. April 2004 bei der Schweizerischen Regierung hinterlegt; nach Notifikation der Schweizerischen Regierung hat es keinen Einspruch eines Vertragsstaates zur Änderung gegeben. Die Änderung ist daher, wie vom Rat der Organisation vorgesehen, mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Deutschland macht gegen Artikel 7, Absatz 2, einen Vorbehalt des Inhalts geltend, dass die Steuer- und Zollvorschriften abschließend in Artikel 5, geregelt werden und aus Artikel 7, zusätzliche abgabenrechtliche Vergünstigungen nicht abgeleitet werden können.
Deutschland erklärt, dass es die Anwendung des Artikel 11, Buchstabe d des Protokolls für ihr Hoheitsgebiet ausschließt.
Italien behält sich die Möglichkeit vor, den Beamten italienischer Staatsangehörigkeit oder mit ständigem Aufenthalt auf italienischem Hoheitsgebiet die in Artikel 10, Buchstabe g vorgesehene Befreiung von jeder nationalen Steuer für von der EUMETSAT gezahlte Gehälter oder sonstige Bezüge nicht zu gewähren.
Die Schweiz erachtet die Steuer auf den feststellbaren Umsatz im Sinne des Artikel 5, als diejenige, welche für Warenlieferungen mit einem 500 Schweizer Franken übersteigenden Wert eingehoben wird.
Spanien erklärt ausdrücklich, dass gemäß der Bestimmung in Artikel 20, keine Verpflichtung besteht, den EUMETSAT-Beamten, auf die sich Artikel eins, Buchstabe f bezieht, die in Artikel 10, Buchstabe b vorgesehene Befreiung von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung einschließlich des Militärdienstes zu gewähren.
Die Türkei erklärt, dass die Bestimmungen des Artikel 11, nur in Bezug auf die Ausübung der amtlichen Tätigkeit des Direktors Anwendung findet, nicht jedoch im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt:
Inhaltsverzeichnis | |||
PRÄAMBEL | 3 | ||
ARTIKEL 1 |
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| Begriffsbestimmungen | 3 | |
ARTIKEL 2 |
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| Rechtspersönlichkeit | 3 | |
ARTIKEL 3 |
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| Unverletzlichkeit der Archive | 3 | |
ARTIKEL 4 |
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| Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung | 4 | |
ARTIKEL 5 |
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| Steuer- und Zollbestimmungen | 4 | |
ARTIKEL 6 |
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| Geldmittel, Devisen und Wertpapiere | 5 | |
ARTIKEL 7 |
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| Nachrichtenverkehr | 5 | |
ARTIKEL 8 |
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| Veröffentlichungen | 5 | |
ARTIKEL 9 |
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| Vertreter | 5 | |
ARTIKEL 10 |
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| Mitglieder des Personals | 6 | |
ARTIKEL 11 |
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| Generaldirektor | 7 | |
ARTIKEL 12 |
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| Soziale Sicherheit | 7 | |
ARTIKEL 13 |
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| Sachverständige | 7 | |
ARTIKEL 14 |
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| Aufhebung | 8 | |
ARTIKEL 15 |
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| Notifikation betreffend die Mitglieder des Personals und die Sachverständigen | 8 | |
ARTIKEL 16 |
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| Einreise, Aufenthalt und Ausreise | 8 | |
ARTIKEL 17 |
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| Sicherheit | 8 | |
ARTIKEL 18 |
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| Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten | 8 | |
ARTIKEL 19 |
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| Ergänzungsabkommen | 9 | |
ARTIKEL 20 |
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| Vorrechte und Immunitäten für eigene Staatsangehörige und Personen mit ständigem Aufenthalt | 9 | |
ARTIKEL 21 |
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| Schiedsklausel in schriftlichen Verträgen | 9 | |
ARTIKEL 22 |
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| Beilegung von Streitigkeiten in bezug auf Schäden, nichtvertragliche Verantwortung sowie auf Mitglieder des Personals und Sachverständige | 9 | |
ARTIKEL 23 |
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| Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls | 9 | |
ARTIKEL 24 |
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| Inkrafttreten, Geltungsdauer und Außerkrafttreten | 10 | |
Die Vertragsstaaten des am 24. Mai 1983 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Gründung einer europäischen Organisation für Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT), geändert durch das der Ratsresolution EUM/C/Res. römisch 36 beigeschlossene Änderungsprotokoll, das am 19. November 2000 in Kraft getreten ist (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) -
In dem Wunsche, die Vorrechte und Immunitäten nach Artikel 13 des Übereinkommens festzulegen;
In Bekräftigung dessen, dass die in diesem Protokoll genannten Vorrechte und Immunitäten den Zweck haben, die wirksame Durchführung der amtlichen Tätigkeiten der EUMETSAT zu gewährleisten -
sind wie folgt übereingekommen:
Das Protokoll wurde mit dem Abkommen, dem Übereinkommen und dem Änderungsprotokoll mit Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1994, kundgemacht.
e-rk3
30.07.2026
10012390
NOR30004736