Bundesrecht konsolidiert: Privatschulgesetz § 16, tagesaktuelle Fassung

Privatschulgesetz § 16

Kurztitel

Privatschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.11.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026

Index

70/08 Privatschulen

Text

Paragraph 16, Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes.

  1. Absatz eins,Wenn die im Paragraph 14, genannten Voraussetzungen während der Dauer des Öffentlichkeitsrechtes nicht mehr voll erfüllt werden, ist dem Schulerhalter unter Androhung des Entzuges beziehungsweise der Nichtweiterverleihung des Öffentlichkeitsrechtes eine Frist bis längstens zum Ende des darauffolgenden Schuljahres zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen beziehungsweise nicht weiterzuverleihen.
  2. Absatz 2,Mit der Auflassung einer Privatschule erlischt das ihr verliehene Öffentlichkeitsrecht. In diesem Falle sind die an der Schule geführten Amtsschriften und Kataloge der zuständigen Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übergeben.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

10009266

Dokumentnummer

NOR12118597

Alte Dokumentnummer

N7196230853L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/244/P16/NOR12118597