(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 459/1983)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1983,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden wurden am 10. Jänner 1980 bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. XXIV Abs. 4 am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden wurden am 10. Jänner 1980 bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel römisch 24 , Absatz 4, am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.
Nach den bis 31. März 1980 eingelangten Mitteilungen der Depositarregierungen haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zum Übereinkommen hinterlegt:
Australien, Belgien, Benin, Botswana, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Chile, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische Republik, Ecuador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Irak, Iran, Irland, Israel, Jugoslawien, Kanada, Katar, Kenia, Republik Korea, Kuwait, Laos, Liechtenstein, Mali, Malta, Mexiko, Mongolei, Neuseeland, Niger, Pakistan, Panama, Polen, Sambia, Saudi Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Seychellen, Singapur, Sowjetunion, Spanien, Sri Lanka, Syrien, Taiwan, Togo, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland und Zypern.
Die Europäische Weltraumorganisation hat gemäß Art. XXII des Übereinkommens eine Erklärung abgegeben, daß sie die Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen annimmt.Die Europäische Weltraumorganisation hat gemäß Artikel römisch 22 , des Übereinkommens eine Erklärung abgegeben, daß sie die Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen annimmt.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden haben Dänemark, Irland, Kanada und Schweden inhaltlich gleichlautende Erklärungen wie die der österreichischen abgegeben, Neuseeland hat erklärt, daß es Beschlüsse einer gemäß Art. XIV des Übereinkommens errichteten Schiedskommission als verbindlich anerkennt.Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden haben Dänemark, Irland, Kanada und Schweden inhaltlich gleichlautende Erklärungen wie die der österreichischen abgegeben, Neuseeland hat erklärt, daß es Beschlüsse einer gemäß Artikel römisch vierzehn, des Übereinkommens errichteten Schiedskommission als verbindlich anerkennt.
Österreich
Erklärung
Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Operativparagraphen 3 der Resolution 2 777 (XXVI), die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 29. November 1971 angenommen wurde, erkläre ich im Namen der Republik Österreich, daß Österreich die Entscheidung einer Schiedskommission betreffend einen Streitfall, dessen Partei Österreich gemäß den Bestimmungen des am 29. März 1972 in London, Moskau und Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände ist, gegenüber jedem anderen Staat, der dieselbe Verpflichtung annimmt, als bindend anerkennt.Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Operativparagraphen 3 der Resolution 2 777 (römisch 26 ), die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 29. November 1971 angenommen wurde, erkläre ich im Namen der Republik Österreich, daß Österreich die Entscheidung einer Schiedskommission betreffend einen Streitfall, dessen Partei Österreich gemäß den Bestimmungen des am 29. März 1972 in London, Moskau und Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände ist, gegenüber jedem anderen Staat, der dieselbe Verpflichtung annimmt, als bindend anerkennt.
Niederlande
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände, welches am 29. März 1972 in Washington, London und Moskau zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und für die Vertragsstaaten am 1. September 1972 in Kraft getreten ist, habe ich die Ehre, im Namen der Regierung des Königreiches der Niederlande zu erklären, daß sie (für das Königreich in Europa und die Niederländischen Antillen) die Entscheidung einer Schiedskommission betreffend einen Streitfall, dessen Partei die Niederlande gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens sind, gegenüber jedem anderen Staat, der dieselbe Verpflichtung annimmt, als bindend anerkennt.