Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1980,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
10.01.1980
29.03.1972
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VÖLKERRECHTLICHE HAFTUNG FÜR SCHÄDEN DURCH WELTRAUMGEGENSTÄNDE
StF: BGBl. Nr. 162/1980 (NR: GP XV RV 57 AB 111 S. 10. BR: AB 2039 S. 389.)
BGBl. Nr. 459/1983 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 400/1989 (K – Geltungsbereich)
Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
*Antigua/Barbuda 400 aus 1989, *Argentinien 400 aus 1989, *Australien 162 aus 1980, *Belarus 162 aus 1980, *Belgien 162 aus 1980, *Benin 162 aus 1980, *Botsuana 162 aus 1980, *Brasilien 162 aus 1980, *Bulgarien 162 aus 1980, *Chile 162 aus 1980, *China 400 aus 1989, *Dänemark 162 aus 1980, *Deutschland/BRD 162 aus 1980, *Deutschland/DDR 162 aus 1980, *Dominikanische R 162 aus 1980, *Ecuador 162 aus 1980, *EUTELSAT 400 aus 1989, *Fidschi 162 aus 1980, *Finnland 162 aus 1980, *Frankreich 162 aus 1980, *Gabun 459 aus 1983, *Griechenland 162 aus 1980, *Indien 162 aus 1980, *Irak 162 aus 1980, *Iran 162 aus 1980, *Irland 162 aus 1980, *Israel 162 aus 1980, *Italien 459 aus 1983, *Japan 459 aus 1983, *Jugoslawien 162 aus 1980, *Kanada 162 aus 1980, *Katar 162 aus 1980, *Kenia 162 aus 1980, *Korea/R 162 aus 1980, *Kuba 459 aus 1983, *Kuwait 162 aus 1980, *Laos 162 aus 1980, *Liechtenstein 162 aus 1980, *Luxemburg 400 aus 1989, *Mali 162 aus 1980, *Malta 162 aus 1980, *Marokko 459 aus 1983, *Mexiko 162 aus 1980, *Mongolei 162 aus 1980, *Neuseeland 162 aus 1980, *Niederlande 459 aus 1983, *Niger 162 aus 1980, *Pakistan 162 aus 1980, *Panama 162 aus 1980, *Papua-Neuguinea 459 aus 1983, *Polen 162 aus 1980, *Rumänien 459 aus 1983, *Sambia 162 aus 1980, *Saudi-Arabien 162 aus 1980, *Schweden 162 aus 1980, *Schweiz 162 aus 1980, *Senegal 162 aus 1980, *Seychellen 162 aus 1980, *Singapur 162 aus 1980, *Spanien 162 aus 1980, *Sri Lanka 162 aus 1980, *Syrien 162 aus 1980, *Taiwan 162 aus 1980, *Togo 162 aus 1980, *Trinidad/Tobago 162 aus 1980, *Tschechoslowakei 162 aus 1980, *Tunesien 162 aus 1980, *UdSSR 162 aus 1980, *Ukraine 162 aus 1980, *Ungarn 162 aus 1980, *Uruguay 162 aus 1980, *USA 162 aus 1980, *Venezuela 162 aus 1980, *Vereinigtes Königreich 162 aus 1980, *Zypern 162/1980
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden wurden am 10. Jänner 1980 bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel römisch 24 , Absatz 4, am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.
Nach den bis 31. März 1980 eingelangten Mitteilungen der Depositarregierungen haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zum Übereinkommen hinterlegt:
Australien, Belgien, Benin, Botswana, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Chile, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische Republik, Ecuador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Irak, Iran, Irland, Israel, Jugoslawien, Kanada, Katar, Kenia, Republik Korea, Kuwait, Laos, Liechtenstein, Mali, Malta, Mexiko, Mongolei, Neuseeland, Niger, Pakistan, Panama, Polen, Sambia, Saudi Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Seychellen, Singapur, Sowjetunion, Spanien, Sri Lanka, Syrien, Taiwan, Togo, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland und Zypern.
Die Europäische Weltraumorganisation hat gemäß Artikel römisch 22 , des Übereinkommens eine Erklärung abgegeben, daß sie die Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen annimmt.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden haben Dänemark, Irland, Kanada und Schweden inhaltlich gleichlautende Erklärungen wie die der österreichischen abgegeben, Neuseeland hat erklärt, daß es Beschlüsse einer gemäß Artikel römisch vierzehn, des Übereinkommens errichteten Schiedskommission als verbindlich anerkennt.
Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Operativparagraphen 3 der Resolution 2 777 (römisch 26 ), die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 29. November 1971 angenommen wurde, erkläre ich im Namen der Republik Österreich, daß Österreich die Entscheidung einer Schiedskommission betreffend einen Streitfall, dessen Partei Österreich gemäß den Bestimmungen des am 29. März 1972 in London, Moskau und Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände ist, gegenüber jedem anderen Staat, der dieselbe Verpflichtung annimmt, als bindend anerkennt.
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände, welches am 29. März 1972 in Washington, London und Moskau zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und für die Vertragsstaaten am 1. September 1972 in Kraft getreten ist, habe ich die Ehre, im Namen der Regierung des Königreiches der Niederlande zu erklären, daß sie (für das Königreich in Europa und die Niederländischen Antillen) die Entscheidung einer Schiedskommission betreffend einen Streitfall, dessen Partei die Niederlande gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens sind, gegenüber jedem anderen Staat, der dieselbe Verpflichtung annimmt, als bindend anerkennt.
Die Vertragsstaaten –
Sub-Litera, i, n Anerkennung des gemeinsamen Interesses der gesamten Menschheit an der Förderung der Erforschung und Nutzung des Weltraums zu friedlichen Zwecken;
eingedenk des Vertrages über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper *), regeln;
unter Berücksichtigung dessen, daß trotz der von den mit dem Start von Weltraumgegenständen befaßten Staaten und internationalen zwischenstaatlichen Organisationen zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen gelegentlich Schäden durch derartige Gegenstände verursacht werden können;
Sub-Litera, i, n Erkenntnis der Notwendigkeit, wirksame völkerrechtliche Regeln und Verfahren hinsichtlich der Haftung für durch Weltraumgegenstände verursachte Schäden zu erarbeiten und insbesondere die rasche Leistung eines vollständigen und angemessenen Schadenersatzes nach diesem übereinkommen an die Geschädigten sicherzustellen;
Sub-Litera, i, n der Überzeugung, daß die Schaffung solcher Regeln und Verfahren zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erforschung und Nutzung des Weltraums zu friedlichen Zwecken beitragen wird –
sind wie folgt übereingekommen:
_________________________
*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1968,
1. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 15.9.1983 eingearbeitet.
2. Siehe dazu auch:
Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätgikeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1968,;
Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1970,;
Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1980,;
Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1984,.
e-rk3
Rakete, Satellit
23.09.2022
10000681
NOR11000683
N1198013812P