Bundesrecht konsolidiert: Oberster Gerichtshof § 14, tagesaktuelle Fassung

Oberster Gerichtshof § 14

Kurztitel

Oberster Gerichtshof

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 328/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OGHG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4

Text

Evidenzbüro

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Dem Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes obliegt die Erfassung und Aufbereitung der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes sowie der für den Obersten Gerichtshof allenfalls bedeutsamen Entscheidungen anderer Gerichte.
  2. Absatz 2,Die Erfassung und Aufbereitung der Entscheidungen hat im Rahmen einer allgemein zugänglichen Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz-JUDOK, Paragraph 15,) zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Das Evidenzbüro gibt den Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes und der Generalprokuratur die erforderliche Unterstützung bei der Sammlung der für ihre Tätigkeit erforderlichen rechtlichen Grundlagen. Den rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für Justiz steht das Recht auf Einsicht in sämtliche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu.
  4. Absatz 4,Das Evidenzbüro besteht aus seinem Leiter, dessen Stellvertreter, den dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes aus dem Bereich der Justizbehörden in den Ländern zugeteilten Richtern und/oder Staatsanwälten und allenfalls anderen zugeteilten Bundesbediensteten mit einem abgeschlossenen rechtswissenschaftlichem Studium (Paragraph 3, Absatz 4,).
  5. Absatz 5,Der Leiter des Evidenzbüros und sein Stellvertreter werden vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes aus dem Kreis der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes bestimmt. Die Bestellung kann vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes jederzeit widerrufen werden.
  6. Absatz 6,Die Bestellung eines Mitgliedes des Obersten Gerichtshofes zum Leiter oder Stellvertreter des Leiters des Evidenzbüros bedarf seiner Zustimmung.
  7. Absatz 7,Dem Leiter des Evidenzbüros obliegt nach Maßgabe der Vorgaben des Präsidenten die Organisation sowie die Überwachung der Tätigkeit des Evidenzbüros.
  8. Absatz 8,Die dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes zugeteilten Richter und anderen rechtskundigen Bediensteten können bei Sitzungen und Verhandlungen als Schriftführer eingesetzt werden.

Schlagworte

Rechtsliteratur, Literatur

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10000449

Dokumentnummer

NOR40020373

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/328/P14/NOR40020373