[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert, dass „das Erstgericht auf den US 4 ff zwar Feststellungen zu einem auf die notwendige Dauer abstellenden Vorsatz“ treffe, „es dem Urteil aber zu Feststellungen eines Vorsatzes zu allen anderen Tatbildmerkmalen“ mangle. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) moniert, dass „das Erstgericht auf den US 4 ff zwar Feststellungen zu einem auf die notwendige Dauer abstellenden Vorsatz“ treffe, „es dem Urteil aber zu Feststellungen eines Vorsatzes zu allen anderen Tatbildmerkmalen“ mangle.
[5] Indem die Rüge nicht deutlich und bestimmt (§ 285 Abs 1 zweiter Satz, § 285a Z 2 StPO) bezeichnet, welche konkreten Feststellungen fehlen sollten, gelangt sie nicht prozessförmig zur Ausführung (vgl RIS-Justiz RS0095939). Indem die Rüge nicht deutlich und bestimmt (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) bezeichnet, welche konkreten Feststellungen fehlen sollten, gelangt sie nicht prozessförmig zur Ausführung vergleiche RIS-Justiz RS0095939).
[6] Gleiches gilt für die Behauptung, im Fall der Richtigkeit einer zitierten Literaturmeinung (Schwaighofer in WK2 StGB § 99 Rz 27) „hätte [...] das Erstgericht [...] die Vorsatzerfordernisse“ in Bezug auf die als Gewaltausübung im Sinn des § 107b Abs 2 StGB beurteilten Freiheitsentziehungen „nicht umfassend festgestellt (vgl US 5)“. Gleiches gilt für die Behauptung, im Fall der Richtigkeit einer zitierten Literaturmeinung (Schwaighofer in WK2 StGB Paragraph 99, Rz 27) „hätte [...] das Erstgericht [...] die Vorsatzerfordernisse“ in Bezug auf die als Gewaltausübung im Sinn des Paragraph 107 b, Absatz 2, StGB beurteilten Freiheitsentziehungen „nicht umfassend festgestellt vergleiche US 5)“.
[7] Der weiteren Rechtsrüge ist zu erwidern, dass die Tätlichkeiten gegen * B* nach den Konstatierungen aus regelmäßigen, zudem von einem Verletzungsvorsatz getragenen Schlägen, teils mit der Faust oder Gegenständen, Ohrfeigen, Stößen und Bewerfen mit Gegenständen bestanden und zu Platzwunden, Prellungen, Hämatomen oder zumindest länger andauernden Schmerzen und Unbehagen führten (US 4 ff).
[8] Warum diese festgestellten Tätlichkeiten dem Gewaltbegriff des § 107b Abs 2 StGB (zumindest in Form einer – den Eintritt eines Verletzungserfolgs nicht verlangenden – Misshandlung am Körper) nicht entsprechen sollten (vgl IA 271/A BlgNR 24. GP 35; 14 Os 101/17k; Schwaighofer in WK2 StGB § 107b Rz 14; Winkler, SbgK § 107b Rz 34), wird nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet (vgl aber RIS-Justiz RS0116565, RS0116569). Warum diese festgestellten Tätlichkeiten dem Gewaltbegriff des Paragraph 107 b, Absatz 2, StGB (zumindest in Form einer – den Eintritt eines Verletzungserfolgs nicht verlangenden – Misshandlung am Körper) nicht entsprechen sollten vergleiche IA 271/A BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 35, ; 14 Os 101/17k; Schwaighofer in WK2 StGB Paragraph 107 b, Rz 14; Winkler, SbgK Paragraph 107 b, Rz 34), wird nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565, RS0116569).
[9] Die gegen die Bejahung der Qualifikation nach § 107b Abs 4 zweiter Fall StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich nicht an dem im Urteil festgestellten Sachverhalt, wonach der Angeklagte das unmündige Opfer mit entsprechendem Vorsatz länger als ein Jahr hindurch regelmäßig am Körper misshandelte oder verletzte, gefährlich mit Verletzungen am Körper bedrohte, unter Einsatz derartiger Drohungen zu Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen nötigte sowie diesem die Freiheit entzog (US 4 ff), sondern geht von einer im Sinn der eigenen Argumentation veränderten Tatsachenbasis aus. Damit ist sie einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich (vgl RIS-Justiz RS0099810). Die gegen die Bejahung der Qualifikation nach Paragraph 107 b, Absatz 4, zweiter Fall StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) orientiert sich nicht an dem im Urteil festgestellten Sachverhalt, wonach der Angeklagte das unmündige Opfer mit entsprechendem Vorsatz länger als ein Jahr hindurch regelmäßig am Körper misshandelte oder verletzte, gefährlich mit Verletzungen am Körper bedrohte, unter Einsatz derartiger Drohungen zu Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen nötigte sowie diesem die Freiheit entzog (US 4 ff), sondern geht von einer im Sinn der eigenen Argumentation veränderten Tatsachenbasis aus. Damit ist sie einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich vergleiche RIS-Justiz RS0099810).
[10] Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) releviert, die Annahme des besonderen Erschwerungsgrundes nach § 33 Abs 2 Z 1 StGB sowie die erschwerende Wertung des Eintritts „von leichten Verletzungen“ und des „zu Beginn der Tathandlung jungen Alters des Opfers“ (US 33) verstießen jeweils gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB). Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) releviert, die Annahme des besonderen Erschwerungsgrundes nach Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins, StGB sowie die erschwerende Wertung des Eintritts „von leichten Verletzungen“ und des „zu Beginn der Tathandlung jungen Alters des Opfers“ (US 33) verstießen jeweils gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB).
[11] Für die vorgenommene Subsumtion (vgl RIS-Justiz RS0130193; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 668/4; Riffel in WK2 StGB § 32 Rz 61) ist nicht entscheidend, dass der Angeklagte die Tathandlungen als Volljähriger gegen einen Minderjährigen beging oder Verletzungserfolge eintraten. Die erschwerende Wertung dieser Umstände bei der Strafbemessung verstieß somit ebenso wenig gegen das Doppelverwertungsverbot wie die Berücksichtigung des besonders jungen, deutlich unter der Mündigkeitsgrenze liegenden Alters des Opfers zu Beginn der Tathandlungen (vgl RIS-Justiz RS0090958 [zu §§ 206 f, 212 StGB]). Für die vorgenommene Subsumtion vergleiche RIS-Justiz RS0130193; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 668/4; Riffel in WK2 StGB Paragraph 32, Rz 61) ist nicht entscheidend, dass der Angeklagte die Tathandlungen als Volljähriger gegen einen Minderjährigen beging oder Verletzungserfolge eintraten. Die erschwerende Wertung dieser Umstände bei der Strafbemessung verstieß somit ebenso wenig gegen das Doppelverwertungsverbot wie die Berücksichtigung des besonders jungen, deutlich unter der Mündigkeitsgrenze liegenden Alters des Opfers zu Beginn der Tathandlungen vergleiche RIS-Justiz RS0090958 [zu Paragraphen 206, f, 212 StGB]).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[13] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[14] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.