Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.09.2026

Geschäftszahl

11Os75/26b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * O* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3 a, Ziffer eins und Absatz 4, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 27. Februar 2026, GZ 13 Hv 99/25s-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]             Mit dem angefochtenen Urteil wurde * O* des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3 a, Ziffer eins und Absatz 4, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

[2]                     Danach hat er in S* im Zeitraum von September 2011 bis Oktober 2018, sohin eine längere, ein Jahr übersteigende Zeit hindurch, gegen seinen am * 2005 geborenen, daher unmündigen „Stiefsohn“ * B* fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er ihn regelmäßig, im Durchschnitt zumindest einmal pro Monat, durch Schläge mit Gürteln, Faustschläge ins Gesicht und gegen den Oberkörper, Schläge mit der flachen Hand sowie mit Gegenständen, Bewerfen mit Gegenständen, Stößen teils gegen Möbelstücke und Werfen gegen Möbelstücke, insbesondere in Form von Prellungen und Blutergüssen am Körper verletzte, teils zu verletzen versuchte und teils misshandelte, ihm mehrmals durch Einsperren im Kellerabteil und in seinem Zimmer für bis zu zwei Stunden die Freiheit entzog und ihn wiederholt durch Androhung von Gewalt zur Geheimhaltung der Übergriffe und zum Verbleib in seinem Zimmer nötigte, ihn gefährlich mit zumindest Verletzungen am Körper bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, sowie indem er ihm im Herbst 2018 zunächst eine Ohrfeige versetzte, ihn danach spät abends auf den Bahnhof in S* brachte und sinngemäß zu ihm sagte: „Wenn du heute Nacht nicht hier bleibst, schlage ich deine Zähne aus“, ihn sohin durch Drohung mit einer Verletzung am Körper (US 6) zum Verbleib am Bahnhof nötigte.

Rechtliche Beurteilung

[3]             Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]             Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) moniert, dass „das Erstgericht auf den US 4 ff zwar Feststellungen zu einem auf die notwendige Dauer abstellenden Vorsatz“ treffe, „es dem Urteil aber zu Feststellungen eines Vorsatzes zu allen anderen Tatbildmerkmalen“ mangle.

[5]             Indem die Rüge nicht deutlich und bestimmt (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) bezeichnet, welche konkreten Feststellungen fehlen sollten, gelangt sie nicht prozessförmig zur Ausführung vergleiche RIS-Justiz RS0095939).

[6]             Gleiches gilt für die Behauptung, im Fall der Richtigkeit einer zitierten Literaturmeinung (Schwaighofer in WK2 StGB Paragraph 99, Rz 27) „hätte [...] das Erstgericht [...] die Vorsatzerfordernisse“ in Bezug auf die als Gewaltausübung im Sinn des Paragraph 107 b, Absatz 2, StGB beurteilten Freiheitsentziehungen „nicht umfassend festgestellt vergleiche US 5)“.

[7]                          Der weiteren Rechtsrüge ist zu erwidern, dass die Tätlichkeiten gegen * B* nach den Konstatierungen aus regelmäßigen, zudem von einem Verletzungsvorsatz getragenen Schlägen, teils mit der Faust oder Gegenständen, Ohrfeigen, Stößen und Bewerfen mit Gegenständen bestanden und zu Platzwunden, Prellungen, Hämatomen oder zumindest länger andauernden Schmerzen und Unbehagen führten (US 4 ff).

[8]             Warum diese festgestellten Tätlichkeiten dem Gewaltbegriff des Paragraph 107 b, Absatz 2, StGB (zumindest in Form einer – den Eintritt eines Verletzungserfolgs nicht verlangenden – Misshandlung am Körper) nicht entsprechen sollten vergleiche IA 271/A BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 35, ; 14 Os 101/17k; Schwaighofer in WK2 StGB Paragraph 107 b, Rz 14; Winkler, SbgK Paragraph 107 b, Rz 34), wird nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565, RS0116569).

[9]             Die gegen die Bejahung der Qualifikation nach Paragraph 107 b, Absatz 4, zweiter Fall StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) orientiert sich nicht an dem im Urteil festgestellten Sachverhalt, wonach der Angeklagte das unmündige Opfer mit entsprechendem Vorsatz länger als ein Jahr hindurch regelmäßig am Körper misshandelte oder verletzte, gefährlich mit Verletzungen am Körper bedrohte, unter Einsatz derartiger Drohungen zu Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen nötigte sowie diesem die Freiheit entzog (US 4 ff), sondern geht von einer im Sinn der eigenen Argumentation veränderten Tatsachenbasis aus. Damit ist sie einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich vergleiche RIS-Justiz RS0099810).

[10]           Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) releviert, die Annahme des besonderen Erschwerungsgrundes nach Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins, StGB sowie die erschwerende Wertung des Eintritts „von leichten Verletzungen“ und des „zu Beginn der Tathandlung jungen Alters des Opfers“ (US 33) verstießen jeweils gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB).

[11]           Für die vorgenommene Subsumtion vergleiche RIS-Justiz RS0130193; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 668/4; Riffel in WK2 StGB Paragraph 32, Rz 61) ist nicht entscheidend, dass der Angeklagte die Tathandlungen als Volljähriger gegen einen Minderjährigen beging oder Verletzungserfolge eintraten. Die erschwerende Wertung dieser Umstände bei der Strafbemessung verstieß somit ebenso wenig gegen das Doppelverwertungsverbot wie die Berücksichtigung des besonders jungen, deutlich unter der Mündigkeitsgrenze liegenden Alters des Opfers zu Beginn der Tathandlungen vergleiche RIS-Justiz RS0090958 [zu Paragraphen 206, f, 212 StGB]).

[12]           Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[13]           Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[14]           Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00075.26B.0922.000