Rechtssatz für 10Os127/66; 9Os159/68; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0092588

Geschäftszahl

10Os127/66; 9Os159/68; 10Os35/69; 12Os192/68; 12Os112/69; 9Os180/69; 10Os215/69; 9Os85/69; 9Os195/69; 11Os93/70; 11Os137/71; 10Os217/71; 12Os219/71; 9Os29/72; 13Os68/72; 13Os65/72; 12Os160/72; 9Os92/72; 11Os162/72; 12Os136/72; 9Os60/73; 12Os97/73; 13Os48/74; 11Os137/74; 13Os31/75; 12Os113/76; 11Os129/77; 9Os26/78; 11Os63/78; 12Os150/78; 11Os183/78; 9Os61/78 (9Os62/78); 9Os130/79; 13Os18/80; 13Os17/80; 12Os80/80; 12Os58/80; 13Os72/80; 12Os142/80; 9Os152/80; 12Os105/80; 13Os168/80; 9Os104/80; 12Os35/81; 12Os128/81; 13Os127/81; 10Os4/82; 9Os73/82; 10Os65/82; 12Os140/82; 12Os39/83 (12Os40/83); 10Os119/83; 13Os180/83; 12Os147/83; 10Os207/83; 12Os14/84; 12Os64/84; 13Os89/84; 9Os115/84; 12Os112/84; 13Os86/84; 13Os132/84; 11Os145/84; 11Os176/84; 9Os6/85; 11Os146/85; 10Os64/86; 13Os60/86; 10Os189/86; 9Os18/87 (9Os19/87); 13Os53/87; 14Os109/87; 11Os30/88; 13Os162/88; 12Os127/88; 11Os32/89; 11Os93/89; 13Os21/90 (13Os22/90); 11Os81/90; 11Os17/91; 11Os63/91 (11Os64/91); 11Os87/91 (11Os88/91); 14Os86/91; 15Os5/91; 13Os11/92 (13Os12/92); 14Os17/92; 13Os16/92; 13Os57/92; 13Os136/92 (13Os137/92); 12Os72/92; 13Os31/93; 13Os125/92; 11Os133/93; 14Os44/95; 12Os101/95; 11Os17/96 (11Os18/96); 13Os19/96 (13Os20/96); 13Os72/96; 14Os126/96; 15Os181/95; 11Os177/96; 13Os48/00; 14Os63/00; 13Os38/02; 11Os129/02; 11Os115/03; 12Os84/03; 11Os60/04; 11Os91/04; 15Os52/05v; 14Os105/05f; 11Os10/07s; 11Os18/07t; 15Os40/07g; 13Os108/07t; 11Os124/07f (11Os125/07b); 15Os6/08h (15Os7/08f); 15Os10/08x (15Os23/08h; 15Os24/08f); 15Os113/08v; 15Os15/08g (15Os148/08s; 15Os149/08p); 13Os12/09b; 12Os190/08w; 15Os172/08w (15Os173/08t); 13Os130/10g (13Os136/10i); 13Os14/11z; 15Os189/10y; 15Os5/11s; 11Os132/11p; 14Os127/13b; 14Os15/14h; 15Os66/16v; 15Os130/16f (15Os131/16b); 13Os8/18b; 13Os47/18p (13Os51/18a); 15Os33/18v; 14Os49/18i; 14Os115/19x; 14Os109/19i; 30Ds5/19t; 21Ds1/20i; 12Os17/21y; 28Ds10/21s; 14Os84/22t; 24Ds16/22w; 14Os31/23z; 15Os4/24p; 12Os140/23i; 12Os34/25d

Entscheidungsdatum

07.05.2025

Norm

MedienG §6
StGB §74 Z5
StGB §111
StPO §258 Abs2 Bb
  1. MedienG § 6 heute
  2. MedienG § 6 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 6 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005
  1. StGB § 74 heute
  2. StGB § 74 gültig ab 01.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2023
  3. StGB § 74 gültig von 11.12.2021 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2021
  4. StGB § 74 gültig von 28.12.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2019
  5. StGB § 74 gültig von 01.01.2016 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  6. StGB § 74 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  7. StGB § 74 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  8. StGB § 74 gültig von 01.01.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  9. StGB § 74 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009
  10. StGB § 74 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  11. StGB § 74 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  12. StGB § 74 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  13. StGB § 74 gültig von 01.07.2001 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  14. StGB § 74 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  15. StGB § 74 gültig von 01.01.1989 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988
  1. StPO § 258 heute
  2. StPO § 258 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 258 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  4. StPO § 258 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  5. StPO § 258 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Die Feststellung, welchen Sinn eine Äußerung hat, ist eine solche tatsächlicher Natur, welche von mehreren nach dem Sprachgebrauch, nach den Gewohnheiten und nach dem Bildungsgrad des Sprechenden sowie nach den Begleitumständen in Betracht kommende Bedeutung einer Äußerung zukommt, hat das Gericht nach Paragraph 258, StPO festzustellen.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 127/66
    Entscheidungstext OGH 13.09.1966 10 Os 127/66
    Veröff: EvBl 1967/41 S 50 = SSt 37/39 = RZ 1966,201
  • 9 Os 159/68
    Entscheidungstext OGH 22.10.1968 9 Os 159/68
    Veröff: RZ 1969,30
  • 10 Os 35/69
    Entscheidungstext OGH 22.04.1969 10 Os 35/69
    Veröff: EvBl 1969/384 S 579
  • 12 Os 192/68
    Entscheidungstext OGH 11.06.1969 12 Os 192/68
  • 12 Os 112/69
    Entscheidungstext OGH 22.10.1969 12 Os 112/69
  • 9 Os 180/69
    Entscheidungstext OGH 19.01.1970 9 Os 180/69
  • 10 Os 215/69
    Entscheidungstext OGH 17.02.1970 10 Os 215/69
  • 9 Os 85/69
    Entscheidungstext OGH 23.04.1970 9 Os 85/69
  • 9 Os 195/69
    Entscheidungstext OGH 11.06.1970 9 Os 195/69
    nur: Die Feststellung, welchen Sinn eine Äußerung hat, ist eine solche tatsächlicher Natur. (T1)
  • 11 Os 93/70
    Entscheidungstext OGH 02.07.1970 11 Os 93/70
  • 11 Os 137/71
    Entscheidungstext OGH 29.09.1971 11 Os 137/71
  • 10 Os 217/71
    Entscheidungstext OGH 23.11.1971 10 Os 217/71
  • 12 Os 219/71
    Entscheidungstext OGH 01.02.1972 12 Os 219/71
  • 9 Os 29/72
    Entscheidungstext OGH 18.05.1972 9 Os 29/72
    nur T1
  • 13 Os 68/72
    Entscheidungstext OGH 17.08.1972 13 Os 68/72
    Beisatz: Ob eine Äußerung den Sinngehalt einer Drohung hat, ist eine Tatfrage, ob sie die Eignung aufweist, dem Bedrohten gegenüber Besorgnisse einzuflößen, dagegen eine Rechtsfrage. (T2)
  • 13 Os 65/72
    Entscheidungstext OGH 17.08.1972 13 Os 65/72
    nur T1; Beis wie T2
    Veröff: EvBl 1973/47 S 104
  • 12 Os 160/72
    Entscheidungstext OGH 13.11.1972 12 Os 160/72
    nur T1
  • 9 Os 92/72
    Entscheidungstext OGH 28.11.1972 9 Os 92/72
    nur T1
  • 11 Os 162/72
    Entscheidungstext OGH 06.12.1972 11 Os 162/72
    nur T1
  • 12 Os 136/72
    Entscheidungstext OGH 06.03.1973 12 Os 136/72
    nur T1
  • 9 Os 60/73
    Entscheidungstext OGH 08.06.1973 9 Os 60/73
    nur T1; Beis wie T2
  • 12 Os 97/73
    Entscheidungstext OGH 25.09.1973 12 Os 97/73
  • 13 Os 48/74
    Entscheidungstext OGH 18.04.1974 13 Os 48/74
    nur T1
  • 11 Os 137/74
    Entscheidungstext OGH 19.12.1974 11 Os 137/74
  • 13 Os 31/75
    Entscheidungstext OGH 22.04.1976 13 Os 31/75
    nur T1
  • 12 Os 113/76
    Entscheidungstext OGH 06.09.1976 12 Os 113/76
    nur T1
  • 11 Os 129/77
    Entscheidungstext OGH 02.09.1977 11 Os 129/77
    nur T1
  • 9 Os 26/78
    Entscheidungstext OGH 14.03.1978 9 Os 26/78
    nur T1
  • 11 Os 63/78
    Entscheidungstext OGH 23.05.1978 11 Os 63/78
    Beisatz: Hier: Zu § 111 StGB. (T3)
  • 12 Os 150/78
    Entscheidungstext OGH 19.10.1978 12 Os 150/78
    nur T1; Beisatz: Ob dann die festgestellte Drohung die Eignung im Sinne des § 74 Z 5 StGB aufweist, ist Rechtsfrage. (T4)
  • 11 Os 183/78
    Entscheidungstext OGH 06.03.1979 11 Os 183/78
  • 9 Os 61/78
    Entscheidungstext OGH 24.04.1979 9 Os 61/78
  • 9 Os 130/79
    Entscheidungstext OGH 23.10.1979 9 Os 130/79
    Ähnlich; Beisatz: Die Ernstlichkeit der Drohung, die Zielrichtung des Tätervorsatzes, ist Tatfrage. (T5)
  • 13 Os 18/80
    Entscheidungstext OGH 28.02.1980 13 Os 18/80
  • 13 Os 17/80
    Entscheidungstext OGH 20.03.1980 13 Os 17/80
    nur: Welche von mehreren nach dem Sprachgebrauch, nach den Gewohnheiten und nach dem Bildungsgrad des Sprechenden sowie nach den Begleitumständen in Betracht kommende Bedeutung einer Äußerung zukommt hat das Gericht nach § 258 StPO festzustellen. (T6)
  • 12 Os 80/80
    Entscheidungstext OGH 04.09.1980 12 Os 80/80
    nur T1; Beis wie T2
  • 12 Os 58/80
    Entscheidungstext OGH 04.09.1980 12 Os 58/80
    Ähnlich; nur T1; Beisatz: Die Beurteilung des Bedeutungsinhalts einer Drohung ist tatsächlicher Natur. (T7)
  • 13 Os 72/80
    Entscheidungstext OGH 09.10.1980 13 Os 72/80
    nur T1; Beisatz: Hier: Versteckte Drohung, deren Sinn nicht für jedermann erkennbar war ("wir sehen uns noch!"). (T8)
  • 12 Os 142/80
    Entscheidungstext OGH 30.10.1980 12 Os 142/80
    Beis wie T4
  • 9 Os 152/80
    Entscheidungstext OGH 18.11.1980 9 Os 152/80
    nur T1
  • 12 Os 105/80
    Entscheidungstext OGH 17.09.1980 12 Os 105/80
    nur T1
  • 13 Os 168/80
    Entscheidungstext OGH 11.12.1980 13 Os 168/80
    nur T1; Beis wie T2
  • 9 Os 104/80
    Entscheidungstext OGH 24.02.1981 9 Os 104/80
    nur T1; Beisatz: Äußerungen wie: "montenegrinische Blutrache", "zweites Sarajevo" als Todesdrohung. (T9)
    Veröff: SSt 52/9
  • 12 Os 35/81
    Entscheidungstext OGH 07.05.1981 12 Os 35/81
    Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Daher aus einem materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht bekämpfbar. (T10)
  • 12 Os 128/81
    Entscheidungstext OGH 13.08.1981 12 Os 128/81
    nur T1
  • 13 Os 127/81
    Entscheidungstext OGH 22.10.1981 13 Os 127/81
    Vgl auch; nur T1
    Beisatz: Tatfrage (T11)
  • 10 Os 4/82
    Entscheidungstext OGH 27.04.1982 10 Os 4/82
    nur T1; Beisatz: Hier: Zu § 111 StGB. (T12)
  • 9 Os 73/82
    Entscheidungstext OGH 15.06.1982 9 Os 73/82
    nur T1
  • 10 Os 65/82
    Entscheidungstext OGH 25.05.1982 10 Os 65/82
    Vgl auch; nur T1
  • 12 Os 140/82
    Entscheidungstext OGH 21.10.1982 12 Os 140/82
    nur T1
  • 12 Os 39/83
    Entscheidungstext OGH 30.06.1983 12 Os 39/83
    nur T1; Beisatz: Hier: Zur Tatsachenmitteilung im Sinne des MedG. (T13)
    Veröff: SSt 54/55
  • 10 Os 119/83
    Entscheidungstext OGH 20.09.1983 10 Os 119/83
    Vgl auch; Beisatz: Für Bedeutung und Tragweite einer Drohung ist nicht allein deren Wortlaut ausschlaggebend, sondern ihr für den Bedrohten erkennbarer Sinngehalt. (T14)
  • 13 Os 180/83
    Entscheidungstext OGH 01.12.1983 13 Os 180/83
    nur T1; Beis wie T7
  • 12 Os 147/83
    Entscheidungstext OGH 15.12.1983 12 Os 147/83
    nur T1
  • 10 Os 207/83
    Entscheidungstext OGH 10.01.1984 10 Os 207/83
    Vgl auch
  • 12 Os 14/84
    Entscheidungstext OGH 02.02.1984 12 Os 14/84
    nur T1; Beis wie T14
  • 12 Os 64/84
    Entscheidungstext OGH 09.05.1984 12 Os 64/84
    Vgl auch; nur T1
  • 13 Os 89/84
    Entscheidungstext OGH 12.07.1984 13 Os 89/84
    Vgl auch; Beisatz: Auf die Form der Bedrohung - ob in Worten, Gesten oder sachlichen Vorkehrungen - kommt es niemals an; es ist Aufgabe des Gerichts, Sinn und Tragweite derartiger Handlungsweisen im Einzelfall festzustellen. (T15)
  • 9 Os 115/84
    Entscheidungstext OGH 11.09.1984 9 Os 115/84
    nur T1
  • 12 Os 112/84
    Entscheidungstext OGH 13.09.1984 12 Os 112/84
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Zu eine als Bestimmung beurteilten "Empfehlung" zur falschen Beweisaussage. (T16)
  • 13 Os 86/84
    Entscheidungstext OGH 13.09.1984 13 Os 86/84
    Vgl auch
  • 13 Os 132/84
    Entscheidungstext OGH 25.10.1984 13 Os 132/84
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T14
  • 11 Os 145/84
    Entscheidungstext OGH 31.10.1984 11 Os 145/84
    nur T1
  • 11 Os 176/84
    Entscheidungstext OGH 08.01.1985 11 Os 176/84
    nur T1; Beis wie T4
  • 9 Os 6/85
    Entscheidungstext OGH 27.03.1985 9 Os 6/85
    Vgl auch; Veröff: SSt 56/23
  • 11 Os 146/85
    Entscheidungstext OGH 29.10.1985 11 Os 146/85
    nur T1
  • 10 Os 64/86
    Entscheidungstext OGH 27.05.1986 10 Os 64/86
    nur T1
  • 13 Os 60/86
    Entscheidungstext OGH 22.05.1986 13 Os 60/86
    nur T1
  • 10 Os 189/86
    Entscheidungstext OGH 10.03.1987 10 Os 189/86
    Vgl auch
  • 9 Os 18/87
    Entscheidungstext OGH 18.03.1987 9 Os 18/87
    Vgl auch; Beisatz: Der OGH hat gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO seiner Entscheidung die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen über den Sinn einer (hier nach § 111 StGB, § 6 MedG) inkriminierten Äußerung zugrunde zu legen. (T17)
    Veröff: EvBl 1987/126 S 451 = SSt 58/14
  • 13 Os 53/87
    Entscheidungstext OGH 07.05.1987 13 Os 53/87
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die prozessordnungsgemäße Darstellung einer Rechtsrüge erfordert demnach das Festhalten auch an der von den Tatrichtern dieser Äußerung zugemessenen Bedeutung. (T18)
  • 14 Os 109/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 14 Os 109/87
    Vgl auch
  • 11 Os 30/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 11 Os 30/88
    nur T1
  • 13 Os 162/88
    Entscheidungstext OGH 22.12.1988 13 Os 162/88
    nur T1; Beis wie T10
  • 12 Os 127/88
    Entscheidungstext OGH 19.01.1989 12 Os 127/88
    nur T1; Beis wie T10
    Veröff: SSt 60/4
  • 11 Os 32/89
    Entscheidungstext OGH 02.05.1989 11 Os 32/89
    Vgl auch; Beisatz: Feststellung des Sinns einer (falschen) Zeugenaussage. (T19)
  • 11 Os 93/89
    Entscheidungstext OGH 08.08.1989 11 Os 93/89
    Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung einer Äußerung ist sowohl der Wortlaut als auch der ihr in der konkreten Situation zukommende Sinn maßgebend. Eine vom Wortlaut abweichende Bedeutung ist von dem mit der Lösung der Tatfrage befassten Gericht denkrichtig und erfahrungskonform zu begründen. (T20)
  • 13 Os 21/90
    Entscheidungstext OGH 21.03.1990 13 Os 21/90
    nur T1
  • 11 Os 81/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 11 Os 81/90
    nur T1
  • 11 Os 17/91
    Entscheidungstext OGH 09.04.1991 11 Os 17/91
    nur T1
  • 11 Os 63/91
    Entscheidungstext OGH 06.08.1991 11 Os 63/91
    Vgl auch; Beis wie T11
  • 11 Os 87/91
    Entscheidungstext OGH 24.09.1991 11 Os 87/91
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 14 Os 86/91
    Entscheidungstext OGH 03.09.1991 14 Os 86/91
    Vgl auch; Beis wie T14
  • 15 Os 5/91
    Entscheidungstext OGH 17.10.1991 15 Os 5/91
    nur T1
  • 13 Os 11/92
    Entscheidungstext OGH 19.02.1992 13 Os 11/92
    nur T1
  • 14 Os 17/92
    Entscheidungstext OGH 10.03.1992 14 Os 17/92
    Vgl auch; nur T1
  • 13 Os 16/92
    Entscheidungstext OGH 06.05.1992 13 Os 16/92
    Vgl auch; Beisatz: Die Frage der Ernsthaftigkeit einer ihrem Wortlaut nach drohenden Äußerung ist ebenso wie deren Sinngehalt und Bedeutungsgehalt ausschließlich eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage. (T21)
  • 13 Os 57/92
    Entscheidungstext OGH 15.07.1992 13 Os 57/92
    nur T1
  • 13 Os 136/92
    Entscheidungstext OGH 11.02.1993 13 Os 136/92
    nur T1
  • 12 Os 72/92
    Entscheidungstext OGH 11.03.1993 12 Os 72/92
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Beurteilung des Sinngehaltes einer in einem Druckwerk enthaltenen Äußerung ist als Tatfrage nicht in die Rechtsbelehrung aufzunehmen. (T22)
  • 13 Os 31/93
    Entscheidungstext OGH 31.03.1993 13 Os 31/93
    nur T1
  • 13 Os 125/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1993 13 Os 125/92
    Vgl auch
  • 11 Os 133/93
    Entscheidungstext OGH 23.11.1993 11 Os 133/93
    nur T1
  • 14 Os 44/95
    Entscheidungstext OGH 16.05.1995 14 Os 44/95
    Vgl auch
  • 12 Os 101/95
    Entscheidungstext OGH 25.08.1995 12 Os 101/95
    Vgl auch; Beisatz: Ernsthaftigkeit der Drohung. (T23)
  • 11 Os 17/96
    Entscheidungstext OGH 13.02.1996 11 Os 17/96
    Vgl auch; nur T1
  • 13 Os 19/96
    Entscheidungstext OGH 10.04.1996 13 Os 19/96
    nur T1
  • 13 Os 72/96
    Entscheidungstext OGH 05.06.1996 13 Os 72/96
    Vgl auch
  • 14 Os 126/96
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 14 Os 126/96
  • 15 Os 181/95
    Entscheidungstext OGH 28.11.1996 15 Os 181/95
    Vgl auch
  • 11 Os 177/96
    Entscheidungstext OGH 14.01.1997 11 Os 177/96
    nur T1
  • 13 Os 48/00
    Entscheidungstext OGH 07.06.2000 13 Os 48/00
    Beisatz: Bei der Beurteilung des Sinngehaltes und Aussagegehaltes einer Äußerung handelt es sich um eine der rechtlichen Beurteilung vorgelagerte - und daher von den Geschworenen in freier Beweiswürdigung zu lösende - Tatfrage. (T24)
  • 14 Os 63/00
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 14 Os 63/00
    nur T1
  • 13 Os 38/02
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 13 Os 38/02
    Auch; Beis wie T7
  • 11 Os 129/02
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 11 Os 129/02
    Auch; nur T1; Beis wie T23
  • 11 Os 115/03
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 11 Os 115/03
    Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T7
  • 12 Os 84/03
    Entscheidungstext OGH 13.11.2003 12 Os 84/03
    Vgl auch; Beis wie T21 nur: Die Frage der Ernsthaftigkeit einer ihrem Wortlaut nach drohenden Äußerung ist ausschließlich eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage. (T25)
  • 11 Os 60/04
    Entscheidungstext OGH 27.07.2004 11 Os 60/04
    Beis ähnlich wie T2; Beis wie T7
  • 11 Os 91/04
    Entscheidungstext OGH 28.09.2004 11 Os 91/04
    Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung des Bedeutungsinhalts einer Aussage handelt es sich um eine Tatfrage. (T26)
  • 15 Os 52/05v
    Entscheidungstext OGH 28.06.2005 15 Os 52/05v
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 14 Os 105/05f
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 14 Os 105/05f
    Auch; Beis wie T26; Beisatz: Dabei ist der grundlegende Erfahrungswert in Rechnung zu stellen, dass der Sinn eines Ausdrucks je nach Situation, Vorverständnis, Schichtzugehörigkeit, Sprachgebrauch, Umgangsformen oder Bildungsgrad der Beteiligten oder anderen Begleitumständen durchaus unterschiedlich sein kann. Für eine formal einwandfreie Beweiswürdigung genügt es keineswegs, nur auf die semantische Bedeutung eines Ausdrucks hinzuweisen und solcherart der Sache nach zu unterstellen, dass der gleiche Ausdruck von jedermann unter allen Umständen im gleichen Sinn verstanden wird. Wird die Feststellung, der Angeklagte habe mit dem Tod gedroht, ohne weitere Überlegungen allein mit der semantischen Bedeutung des Ausdrucks fundiert, leidet diese an einem Begründungsmangel, der Urteilsnichtigkeit zur Folge hat. (T27)
  • 11 Os 10/07s
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 11 Os 10/07s
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T4
  • 11 Os 18/07t
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 11 Os 18/07t
    Auch; Beis wie T26; Beis wie T27 nur: Dabei ist der grundlegende Erfahrungswert in Rechnung zu stellen, dass der Sinn eines Ausdrucks je nach Situation, Vorverständnis, Schichtzugehörigkeit, Sprachgebrauch, Umgangsformen oder Bildungsgrad der Beteiligten oder anderen Begleitumständen durchaus unterschiedlich sein kann. Für eine formal einwandfreie Beweiswürdigung genügt es keineswegs, nur auf die semantische Bedeutung eines Ausdrucks hinzuweisen und solcherart der Sache nach zu unterstellen, dass der gleiche Ausdruck von jedermann unter allen Umständen im gleichen Sinn verstanden wird. (T28)
    Beisatz: Nach gefestigter medienrechtlicher Judikatur sowie Literatur ist der Bedeutungsinhalt einer inkriminierten Textstelle als Tatfrage aus dem Gesamtzusammenhang der mit den damit inhaltlich in Konnex stehenden Ausführungen zu ermitteln, wobei der sich Äußernde die für ihn ungünstigste von mehreren - nicht aber rein spekulative - Auslegungsvarianten gegen sich gelten lassen muss. (T29)
  • 15 Os 40/07g
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 15 Os 40/07g
    Auch; Beis wie T2
  • 13 Os 108/07t
    Entscheidungstext OGH 03.10.2007 13 Os 108/07t
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T26
  • 11 Os 124/07f
    Entscheidungstext OGH 29.04.2008 11 Os 124/07f
    Vgl; nur T26; Beisatz: Es ist stets von deren Wortsinn auszugehen; ein verborgener Sinn darf der Äußerung nur dann beigelegt werden, wenn sich aus den Umständen des Falles hiefür konkret Anhaltspunkte ergeben. (T30)
    Gegenteilig zu T29; Beisatz: Wenn mehrere verschiedene Auslegungen zur Beurteilung des Sinngehalts einer Aussage nicht ausgeschlossen werden können, ist -entsprechend dem im Strafprozess geltenden Grundsatz „in dubio pro reo" - von der für den Angeklagten günstigsten Variante auszugehen (vgl § 14 StPO nF). Die gegenteilige Judikatur in Medienrechtssachen, wonach bei Vorliegen mehrerer Auslegungsvarianten einer Äußerung der Äußernde die für ihn ungünstigste gegen sich gelten lassen muss (11 Os 18/07t), ist somit - anders als bei der Prüfung nach § 485 Abs 1 Z 2 und 3 StPO - für Strafurteile nicht aufrecht zu halten. (T31)
  • 15 Os 6/08h
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 08.05.2008 15 Os 6/08h
    Beis wie T29 (teilweise abweichend); Beisatz: Wenn mehrere verschiedene Auslegungen zur Beurteilung des Sinngehalts einer Aussage nicht ausgeschlossen werden können, ist - entsprechend dem im Strafprozess geltenden Grundsatz „in dubio pro reo" - von der für den Angeklagten günstigsten Variante auszugehen (vgl § 14 StPO nF). Die gegenteilige Judikatur, wonach bei Vorliegen mehrerer Auslegungsvarianten einer Äußerung der Äußernde die für ihn ungünstigste gegen sich gelten lassen muss ist somit - anders als bei der Prüfung nach § 485 Abs 1 Z 2 und 3 StPO - für Strafurteile nicht aufrecht zu halten. (T32)
  • 15 Os 10/08x
    Entscheidungstext OGH 11.09.2008 15 Os 10/08x
    Vgl; Beis ähnlich wie T20; Beis ähnlich wie T27
  • 15 Os 113/08v
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 15 Os 113/08v
    Auch; nur T1; Beis wie T13; Beisatz: Beurteilungsmaßstab sind der Gesamtzusammenhang und die Auffassung jenes Lesers, an den sich der Artikel nach seiner Aufmachung und Schreibweise sowie seinem Thema wendet (hier: MedienG). (T33)
    Beisatz: Wenn mehrere verschiedene Auslegungen zur Beurteilung des Sinngehalts einer Aussage vom erkennenden Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen werden können, ist von der für den Angeklagten (Antragsgegner) günstigsten Variante auszugehen. (T34)
  • 15 Os 15/08g
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 15 Os 15/08g
    Vgl; Beisatz: Der Bedeutungsinhalt einer inkriminierten Textpassage ist - als Tatfrage - aus der Sicht jenes Rezipienten, an den sich die Publikation nach ihrer Aufmachung und Schreibweise sowie den behandelten Themen richtet, nach deren Wortsinn aus dem Gesamtzusammenhang der damit inhaltlich im Konnex stehenden Ausführungen zu ermitteln, sodass auf den situativen Kontext abzustellen ist, in den der fragliche Aussagegehalt einzuordnen ist. Die Feststellung bloß des Wortlauts der zu beurteilenden Textstelle reicht daher für die Konstatierung deren Bedeutungsinhalts nicht hin. (T35)
    Beisatz: Hier: Medienrechtssache. (T36)
  • 13 Os 12/09b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2009 13 Os 12/09b
    Auch; Beisatz: Die Konstatierung, der Angeklagte habe geäußert, seiner Stieftochter „körperliche Gewalt anzutun", er werde „sie durchwatschen" enthält, in objektiver Hinsicht keine verlässliche Klarstellung des Bedeutungsinhalts der inkriminierten Äußerung. (T37)
  • 12 Os 190/08w
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 12 Os 190/08w
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T21; Beis wie T25; Beis wie T26; Beisatz: Während die Frage der Eignung einer Drohung begründete Besorgnis einzuflößen Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ist, betrifft die Ernstlichkeit einer sich nach ihrem Wortlaut als Drohung manifestierenden Äußerung wie auch deren Sinn und Bedeutungsinhalt ausschließlich den Tatsachenbereich. (T38)
  • 15 Os 172/08w
    Entscheidungstext OGH 24.06.2009 15 Os 172/08w
    Beisatz: Die Beurteilung des Bedeutungsinhalts einer Textpassage, aber auch einer bildlichen oder filmischen Darstellung, ist Tatfrage. Dabei ist der Bedeutungsinhalt einer inkriminierten Textstelle, eines Bildes oder eines Films aus dem Gesamtzusammenhang der mit den damit inhaltlich im Konnex stehenden Ausführungen zu ermitteln, sohin auf den situativem Kontext abzustellen, in den der fragliche Aussagegehalt einzuordnen ist. Die urteilsmäßige Feststellung des Bedeutungsinhalts - allenfalls (angesichts des Grundsatzes „in dubio pro reo" aber keineswegs zwingend) auch in der für den Äußernden ungünstigsten Variante - obliegt dem Gericht in Ausübung des ihm nach § 258 Abs 2 StPO zukommenden Beweiswürdigungsermessens. (T39)
  • 13 Os 130/10g
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 16.12.2010 13 Os 130/10g
    Auch
  • 13 Os 14/11z
    Entscheidungstext OGH 07.04.2011 13 Os 14/11z
    Auch; Beisatz: Begleitumstände wie etwa Gemütsverfassung, Milieu und Alkoholbeeinträchtigung. (T40)
  • 15 Os 189/10y
    Entscheidungstext OGH 16.02.2011 15 Os 189/10y
    Vgl auch; Beisatz: Die Äußerung, „etwas anzutun“, ihr werde „noch etwas passieren“, ist ‑ für sich betrachtet ‑ zu unbestimmt, um deutlich zu machen, welche konkrete Rechtsgutverletzung iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB damit in Aussicht gestellt werden sollte, und solcherart nicht geeignet, die Beurteilung der Gefährlichkeit der Drohung zu ermöglichen. (T41)
  • 15 Os 5/11s
    Entscheidungstext OGH 16.03.2011 15 Os 5/11s
    Ähnlich; Beis wie T7
  • 11 Os 132/11p
    Entscheidungstext OGH 17.11.2011 11 Os 132/11p
    Vgl auch
  • 14 Os 127/13b
    Entscheidungstext OGH 01.10.2013 14 Os 127/13b
    Vgl; Ähnlich Beis wie T15; Beisatz: Dabei ist der grundlegende Erfahrungswert in Rechnung zu stellen, dass der Sinn eines Ausdrucks oder auch einer Geste je nach Situation, Vorverständnis, Schichtzugehörigkeit, Umgangsformen, Bildungsgrad der Beteiligten oder anderen Begleitumständen durchaus unterschiedlich sein kann. (T42)
  • 14 Os 15/14h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2014 14 Os 15/14h
    Vgl
  • 15 Os 66/16v
    Entscheidungstext OGH 19.07.2016 15 Os 66/16v
    Auch
  • 15 Os 130/16f
    Entscheidungstext OGH 15.02.2017 15 Os 130/16f
    Auch; Beis wie T33; Beis wie T35; Beis wie T39
  • 13 Os 8/18b
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 13 Os 8/18b
    Auch
  • 13 Os 47/18p
    Entscheidungstext OGH 09.05.2018 13 Os 47/18p
    Auch
  • 15 Os 33/18v
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 15 Os 33/18v
    Auch
  • 14 Os 49/18i
    Entscheidungstext OGH 11.09.2018 14 Os 49/18i
    Auch; Beis wie T15
  • 14 Os 115/19x
    Entscheidungstext OGH 03.12.2019 14 Os 115/19x
    Vgl; Beis wie T39
  • 14 Os 109/19i
    Entscheidungstext OGH 14.01.2020 14 Os 109/19i
    Vgl
  • 30 Ds 5/19t
    Entscheidungstext OGH 18.06.2020 30 Ds 5/19t
    Vgl
  • 21 Ds 1/20i
    Entscheidungstext OGH 16.11.2020 21 Ds 1/20i
    Vgl
  • 12 Os 17/21y
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 12 Os 17/21y
    Vgl
  • 28 Ds 10/21s
    Entscheidungstext OGH 27.06.2022 28 Ds 10/21s
    Vgl
  • 14 Os 84/22t
    Entscheidungstext OGH 06.12.2022 14 Os 84/22t
    Vgl; Beis wie T24; Beis wie T25
  • 24 Ds 16/22w
    Entscheidungstext OGH 27.03.2023 24 Ds 16/22w
    vgl
  • 14 Os 31/23z
    Entscheidungstext OGH 27.06.2023 14 Os 31/23z
    vgl; Beisatz wie T15
  • 15 Os 4/24p
    Entscheidungstext OGH 11.03.2024 15 Os 4/24p
    vgl
  • 12 Os 140/23i
    Entscheidungstext OGH 21.03.2024 12 Os 140/23i
    vgl; Beisatz wie T22
  • 12 Os 34/25d
    Entscheidungstext OGH 07.05.2025 12 Os 34/25d
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0092588

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2025

Dokumentnummer

JJR_19660913_OGH0002_0100OS00127_6600000_001

Entscheidungstext 11Os18/07t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os18/07t

Entscheidungsdatum

27.03.2007

Anmerkung

E83752 11Os18.07t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Hermann W***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins,, Absatz 2, StGB, AZ 41 Hv 19/05h des Landesgerichtes Salzburg, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 14. Juni 2006, AZ 8 Bs 126/06w, ON 21 der Hv-Akten, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Fabrizy, des Privatanklägers Dr. Mory und des Verteidigers Dr. Wallner für den abwesenden Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Im Strafverfahren gegen Mag. Hermann W***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins,, Absatz 2, StGB, AZ 41 Hv 19/05h des Landesgerichtes Salzburg, verletzt das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 14. Juni 2006, AZ 8 Bs 126/06w, das Gesetz in den Bestimmungen des Paragraph 111, Absatz eins,, Absatz 2, StGB, des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO sowie der Paragraphen 6, Absatz eins und 33 MedienG.

Dieses Urteil wird aufgehoben und es wird dem Oberlandesgericht Linz die neuerliche Entscheidung über die Berufung des Privatanklägers aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11. Mai 2005, GZ 41 Hv 19/05h-11, wurde Mag. Hermann W***** von der wider ihn von Rechtsanwalt Dr. Gerhard O. M***** erhobenen Privatanklage, er habe dadurch, dass er mit seinem Buch mit dem Titel „Asylconnection - Es ist 5 nach 12" die Behauptung verbreitete, der Privatankläger Dr. Gerhard M***** sei ein vor allem den Behörden, aber auch seinem Mandanten gegenüber skrupelloser Anwalt, diesen einer verächtlichen Eigenschaft und eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, „und er habe hiedurch das Vergehen der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB begangen" vergleiche zum Freispruch von der rechtlichen Kategorie Fabrizy StPO9 Paragraph 259, Rz 16), gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Unter einem wies das Erstgericht die Anträge des Dr. Gerhard O. M*****, der Antragsgegner wolle als Medieninhaber gemäß Paragraph 6, MedienG verpflichtet werden, dem Antragsteller binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution eine Entschädigung in der Höhe von 5.000 EUR zu bezahlen, und das vom Antragsgegner im Eigenverlag herausgegebene und verbreitete Buch mit dem Titel „Asylconnection - Es ist 5 nach 12" möge gemäß Paragraph 33, MedienG eingezogen werden, ab.

Das Erstgericht traf ua folgende Feststellungen:

„Der Beschuldigte und Antragsgegner Mag. Hermann W***** ist seit 1999 in der Außenstelle des Bundesasylamtes in Salzburg tätig, seit dem Jahr 2000 als deren stellvertretender Leiter, wobei er auch diverse Asylverfahren führt(e). Er gilt als anerkannter Experte des Asylwesens und war im Bundesministerium für Justiz beim Entwurf eines neuen Asylgesetzes mit einer umfassenden Stellungnahme auch beratend tätig.

Der Privatankläger und Antragsteller Rechtsanwalt Dr. Gerhard M***** wiederum engagiert sich in besonderer Weise für die Einhaltung der Menschenrechte und tritt seit Jahren für Anliegen von Asylwerbern ein und vertritt diese auch vor dem Bundesasylamt in Salzburg. Als sogenannter ‚Flüchtlingsanwalt' ist er in Juristenkreisen und der interessierten Öffentlichkeit bekannt und ebenfalls als Kenner der Materie anerkannt.

Auf Grund des seiner Meinung nach bestehenden Asylmissbrauchs fasste Mag. Hermann W***** im Mai 2004 den Entschluss, ein Buch darüber zu schreiben. Er sammelte 44 Fälle aus seiner beruflichen Tätigkeit und präsentierte diese in dem Buch „Asylconnection - Es ist 5 nach 12". Das im Eigenverlag herausgegebene Buch wird über die B***** im Buchhandel und über das Internet vertrieben; die erste (und bisher einzige) Auflage betrug 5.000 Stück; ob diese alle verkauft wurden, ist nicht bekannt. Das Buch wird über das Internet vor allem von Akademikern erworben. Auch der Privatankläger erwarb am 3. Jänner 2005 dieses Buch, da er auf einer Pressekonferenz darauf hingewiesen wurde, dass sich im Buch auch Passagen über seine Person finden würden.

Auf den Seiten 190 bis 209 dieses Buches wird unter der Kapitelbezeichnung ‚Vier Asylanträge bis zur Sachwalterschaft' der Fall des (später) vom Privatankläger im Asylverfahren vertretenen Asylwerbers Peter O***** dargestellt, den der Beschuldigte im Buch ‚Ajibade P.' nennt. Die Schilderung dieses Asylverfahrens geschieht insbesondere durch in Kursivschrift gehaltene (und vom Privatankläger als korrekt außer Streit gestellte) Wiedergaben aus dem Akt des Bundesasylamtes, wobei sich dazwischen immer wieder Erklärungen, aber auch Bemerkungen und Kommentare des Beschuldigten finden. Es wird ausgeführt, dass der Nigerianer ‚Ajibade P.' am 3. März 1999 wegen behaupteter Minderjährigkeit einen Asylantrag gestellt und diesen ua damit begründet hat, dass er Angehöriger des Stammes der ‚Ijaw' sei, der von den ‚Itsekiris' bekämpft werde. Von Mitgliedern desselben sei er zweimal verletzt worden, sei aber nach der letzten Attacke noch ca drei Monate in dem Dorf geblieben, wo es zu den Übergriffen gekommen sei. Bei seiner Rückkehr nach Nigeria werde er von den ‚Itsekiris' getötet werden. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid vom 4. August 1999 abgewiesen und die Rückkehr des Asylwerbers nach Nigeria für zulässig erklärt. Die von der Jugendwohlfahrtsbehörde dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid vom 11. August 2000 vom unabhängigen Bundesasylsenat abgewiesen. Da der Asylwerber die Frist für die Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof versäumte, brachte sein Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, der vom Verwaltungsgerichtshof jedoch zurückgewiesen wurde. Nach diesem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens tauchte der Asylwerber in der Folge in Österreich unter und konnte die Abschiebung nicht vollzogen werden. Allerdings gelang dann die Festnahme des ‚Ajibade P.', da die Polizei auf den Bettelnden (der zu diesem Zwecke auch einen Zettel mit in deutsch geschriebenen Worten, in dem er ua anführte, aus Sierra Leone zu stammen, mit sich führte) aufmerksam wurde. Am 3. Juli 2002 wurde er im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zur Vorbereitung seiner Rückführung nach Nigeria der nigerianischen Botschaft in Wien vorgeführt, wobei der Asylwerber die vorführenden Polizeibeamten wiederholt beschimpfte und auch randalierte. Nachdem er wieder in das Polizeianhaltezentrum Salzburg zurückgebracht worden war, übernahm der Privatankläger seine Vertretung. Am 17. Juli 2002 stellte er für ihn einen neuerlichen Asylantrag. Zur Begründung wird darin auf die beiden Überfälle durch die ‚Itsekiris' verwiesen; der Antragsteller könne nicht mehr nach Nigeria zurück, da ihm dort ua Obdachlosigkeit, völlige Mittellosigkeit, extreme Armut und letztlich Tod durch Verhungern oder Verdursten drohen würden. Nachdem der Asylwerber in der Anhörung am 1. August 2002 über das bisherige (rechtskräftig abgeschlossene) Verfahren noch einmal informiert und auch in Kenntnis darüber gesetzt wurde, dass er in seinem zweiten Asylantrag im wesentlichen jene Gründe vorbringe, die bereits im ersten Verfahren abgehandelt worden seien, gab dieser ua an, dass er nicht nach Nigeria zurückkehren könne, da sein Haus niedergebrannt worden sei und er der Einzige seiner Familie sei, der noch lebe; seine Eltern und seine Schwester seien von den ‚Itsekiris' umgebracht worden. Sein Vertreter führte noch aus, dass kein identer Sachverhalt vorliege, da im ersten Verfahren die Gefährdung des Asylwerbers durch die fehlende existentielle Lebensgrundlage nicht beachtet worden sei. Die Asylbehörde stellte dem gegenüber, dass ein offenbar missbräuchlicher Asylantrag vorliege, der lediglich dazu diene, die bereits vorbereitete Abschiebung zu verhindern und den Aufenthalt in Österreich zu prolongieren. Somit wurde noch am gleichen Tag der Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Der Privatankläger erhob dagegen für seinen Mandanten Berufung, die vom Unabhängigen Bundesasylsenat abgewiesen wurde. Es folgte eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die jedoch - ohne inhaltliche Ausführungen - zurückgewiesen wurde.

Sodann stellte der Privatankläger am 10. Dezember 2002 für seinen Mandanten einen neuerlichen Asylantrag und verwies insbesondere darauf, dass sein Mandant schon seit vier Jahren in Österreich lebe und dadurch verweichlicht worden sei; er wäre dadurch bei seiner Rückkehr nach Nigeria von Obdachlosigkeit, Hunger, einem Dasein als Straßenbettler sowie von physischer und psychischer Erkrankung bedroht.

Am 20. März 2003 wurde der Asylwerber zu diesem Asylantrag einvernommen. Er verwies noch einmal darauf, dass er keine Eltern und Geschwister mehr habe und er sich in Nigeria nicht ernähren könnte; er würde dort auch einfach verrückt werden. Der Privatankläger gab noch an, dass die im Asylantrag wiedergegebenen Grundinformationen von seinem Mandanten stammen würden; die Befürchtungen über die Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Nigeria seien seine Anmerkung, des Privatanklägers) Vermutungen und würden etwa auf Recherchen im Internet beruhen, sein Mandant könne dazu keine Angaben machen. Dieser dritte Asylantrag wurde (neuerlich) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, wogegen der Privatankläger für seinen Mandanten berief. Allerdings wurde noch vor der Entscheidung der Rechtsmittelinstanz über die Berufung diese zurückgezogen und zugleich ein weiterer, vierter Asylantrag eingebracht, der nun insbesondere mit einer psychischen Erkrankung des Asylwerbers, die während der Schubhaft ausbrach bzw (wieder) akut wurde, begründet wurde. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass es im Asylverfahren im Rechtsmittelstadium kein Neuerungsverbot gibt und der Privatankläger das neue Vorbringen im vierten Asylantrag sohin in gleichwertiger Weise auch im Berufungsverfahren hätte erstatten können. Dieses Vorgehen des Privatanklägers veranlasste den Beschuldigten auf Seite 203 seines Buches zu folgendem Kommentar:

‚Dazu muss man schon ein ausgekochter und vor allem den Behörden, aber auch seinem Mandanten gegenüber skrupelloser Anwalt sein, um ein Verfahren so zu strapazieren, dem Vertretenen noch falsche Hoffnungen zu machen.'

Auch der vierte Asylantrag wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, wogegen der Privatankläger für seinen Mandanten erneut berief.

Während der Name des Asylwerbers im Buch des Beschuldigten abgeändert wurde, wird der Vertreter des ‚Ajibade P.' wiederholt als ‚Rechtsanwalt Dr. Gerhard M.' bezeichnet. Damit meinte der Beschuldigte den Privatankläger.

Dem Beschuldigten war klar, dass die inkriminierte Passage - in einem Druckwerk veröffentlicht - von einer unbestimmten, aber doch nicht ganz geringen Anzahl an Interessenten gelesen werden wird und es war ihm auch klar, dass viele der an der Vollziehung des Asylrechts interessierten Leser in ‚Rechtsanwalt Dr. Gerhard M.' ohne Zweifel den Privatankläger erkennen werden.

Auch für den Beschuldigten stand bei Verfassung der inkriminierten Äußerung fest, dass er den Privatankläger einer verächtlichen Eigenschaft zeihen oder eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigen könnte. Doch war Mag. W***** davon überzeugt, mit dieser Passage eine korrekte und zulässige Wertung des Verhaltens des Privatanklägers sowohl gegenüber den Asylbehörden wie auch dessen Mandanten selbst vorzunehmen. Er wollte damit den Asylmissbrauch anprangern. Wenn der interessierte Leser die inkriminierte Passage für sich allein und isoliert liest, wird ihm der Eindruck vermittelt, dass es sich beim Privatankläger um einen skrupellosen = gewissenlosen Rechtsvertreter handelt. Nimmt er sich aber das gesamte Kapitel über das Asylverfahren Peter O***** zur Hand, wird er zu dem Schluss kommen, dass die vom Beschuldigten vorgenommene Bewertung des Agierens des Privatanklägers nachvollziehbar ist. Der verständnisvolle und interessierte Leser wird dabei diese Äußerung nicht in einem ausschließlich negativen Sinn interpretieren, sondern daraus auch durchaus ableiten, dass der Privatankläger alle Register des rechtlichen Könnens und Dürfens zieht, um seinem Vorhaben vor den Behörden zum Durchbruch zu verhelfen; und dem Leser werden dabei ob dieses Könnens und Dürfens auch durchaus kritische rechtspolitische Gedanken kommen. Zum Anderen gewinnt der interessierte Leser aus dem gesamten Kapitel auch den Eindruck, dass der Privatankläger alles versucht, seinem Mandanten eine positive Asylentscheidung zu verschaffen und er dabei auch Vorbringen erstattet, die durch die Grundinformationen seines Mandanten nicht gedeckt sind, sondern Vermutungen und Spekulationen darstellen. Auf Grund der Vielzahl der abschlägigen Entscheidungen entsteht beim Medienkonsumenten durchaus auch der Eindruck, dass der Privatankläger seinen Mandanten in falscher Hoffnung wiegt."

In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht - kurz zusammengefasst - den objektiven Tatbestand des Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB erfüllt, doch habe der Beschuldigte nicht mit der erforderlichen subjektiven Tatseite gehandelt bzw sei seine Äußerung durch Artikel 10, MRK gedeckt. Denn der Beschuldigte habe auf Grund einer eingehenden und über viele Seiten gehenden Schilderung des Asylverfahrens O***** und des Agierens des Privatanklägers dieses einer kritischen Wertung unterzogen und sei dabei zum Vorwurf der Skrupellosigkeit = Gewissenlosigkeit gelangt, wobei kein Wertungsexzess vorliege. Dr. Gerhard O. M***** erhob gegen dieses Urteil Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld. Mit Urteil vom 14. Juni 2006, AZ 8 Bs 126/06w (ON 21 der Hv-Akten), gab das Oberlandesgericht Linz nach einer Wiederholung des Beweisverfahrens der Berufung Folge, hob das angefochtene Urteil auf, erkannte Mag. Hermann W***** wegen der Behauptung, Dr. M***** sei ein seinem Mandanten gegenüber skrupelloser Anwalt, der dem Mandanten noch falsche Hoffnungen mache, des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB schuldig und verhängte über ihn nach Paragraph 111, Absatz 2, StGB eine gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu 25 Euro.

Unter einem erkannte das Berufungsgericht Mag. Hermann W*****

schuldig, dem Antragsteller Dr. Gerhard O. M***** gemäß § 6 Abs 1

MedienG binnen 14 Tagen einen Entschädigungsbetrag von 3.000 EUR zu

zahlen. Weiters verfügte es gemäß § 33 Abs 1, Abs 4 MedienG die

Einziehung der zur Verbreitung bestimmten Medienstücke, doch räumte

es dem Medieninhaber an Stelle der Einziehung die Möglichkeit ein,

binnen einer Frist von zwei Monaten durch Abtrennung, Überkleben oder

Schwärzung dafür zu sorgen, dass die Textstelle „... aber auch seinem

Mandanten .... dem Vertretenen noch falsche Hoffnungen zu machen" bei

einer weiteren Verbreitung der Medienstücke nicht mehr wahrnehmbar ist.

Auf Grund des wiederholten Beweisverfahrens traf das Berufungsgericht - abweichend von den erstgerichtlichen Konstatierungen - zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerung folgende Feststellungen (wobei es ausführte, dass im Übrigen die erstrichterlichen Konstatierungen im Wesentlichen übernommen werden):

„Verhält sich ein Rechtsanwalt als Rechtsvertreter einer Person dieser gegenüber skrupellos, so handelt er unter allen Umständen äußerst negativ. Sowohl die Ebene der Honorierung des Mandats, als auch dessen inhaltliche Erfüllung (im Sinn einer bestimmten Konzeption der Vertretungsstrategie) sind damit gemeint. Die finanzielle Skrupellosigkeit bedeutet nichts anderes, als dass auch bei erkennbar aussichtslosem Prozessieren der Mandant vom Rechtsvertreter dazu getrieben wird, den Prozess weiterzuführen, damit aber sich eine Kostenpflicht aufzubürden, die nur mehr in einem Missverhältnis zum ursprünglich intendierten Prozesserfolg, aber auch zu den finanziellen Möglichkeiten des Mandanten steht. Die auf die inhaltliche Arbeit bezogene Skrupellosigkeit ist Synonym für die verzerrende oder gar entstellende Darstellung der Prozessaussichten durch den Rechtsvertreter (der sich über die Aussichtslosigkeit weiteren Prozessierens bewusst ist), wodurch er beim Mandanten (irreale) Erwartungen erweckt, die wieder auf die Planung wesentlicher Verhaltensweisen oder Lebensabschnitte, insgesamt auf soziale und/oder wirtschaftliche Dispositionen durchschlägt. Skrupelloses Vorgehen eines Rechtsvertreters gegenüber Behörden bedeutet nichts anderes als fundamentales Fehlen von Kompromiss- und Kooperationsbereitschaft unter Ausnutzung aller sich bietenden (formellen und materiell-rechtlichen) Erklärungen und Maßnahmen. In diesem Sinn kann ein gegenüber Behörden skrupelloser Anwalt die Sache seines Mandanten durchaus erfolgreich - in dessen Sinn - vertreten."

In rechtlicher Hinsicht kam das Berufungsgericht - kurz zusammengefasst - zum Schluss, dass nach dem Empfängerhorizont des in Betracht kommenden Leserkreises aus der Schilderung des Falles „O*****" allenfalls ein skrupelloses Vorgehen des Rechtsvertreters Dr. M***** gegenüber den Asylbehörden, aber unter keinen Umständen gegenüber seinem Mandanten abzuleiten wäre, wobei der letztere - den Kern der beruflichen Integrität des Dr. M***** treffende - Vorwurf schwerwiegend sei. Das inkriminierte Werturteil könne nicht im Entferntesten auf einem entsprechenden Sachverhaltssubstrat aufbauen und falle damit aus dem Grundrechtsschutz des Artikel 10, MRK heraus.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend führt der Generalprokurator aus, dass dieses Urteil des Berufungsgerichtes mit dem Gesetz nicht im Einklang steht. Welcher Bedeutungsinhalt einer Äußerung zukommt, ist eine im Rahmen der Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage. Dabei ist der grundlegende Erfahrungswert in Rechnung zu stellen, dass der Sinn eines Ausdrucks je nach Situation, Vorverständnis, Schichtzugehörigkeit, Sprachgebrauch, Umgangsform oder Bildungsgrad der Beteiligten oder anderer Begleitumstände durchaus unterschiedlich sein kann. Für eine formal einwandfreie Beweiswürdigung genügt es keineswegs, nur auf die semantische Bedeutung eines Ausdrucks hinzuweisen und solcherart der Sache nach zu unterstellen, dass der gleiche Ausdruck von jedermann unter allen Umständen im gleichen Sinn verstanden wird vergleiche 14 Os 105/05f, EvBl 2006/8, 34).

Nach gefestigter medienrechtlicher Judikatur (MR 1996, 26; 1997, 135; 2000, 228; 2006, 128 uva) sowie Literatur (Hanusch Kommentar zum Mediengesetz Paragraph 6, Rz 3; Berka/Höhne/Noll/Polley Mediengesetz2 Vor Paragraphen 28 -, 42, MedienG Rz 41 f; Schumacher Medienberichterstattung und Schutz der Persönlichkeitsrechte 59; Brandstetter/Schmid MedienG2 Paragraph 9, Rz 9; Rami in WK2 MedienG Paragraph 41, Rz 36 - jeweils mit weiteren Judikaturnachweisen) ist der Bedeutungsinhalt einer inkriminierten Textstelle als Tatfrage aus dem Gesamtzusammenhang der mit den damit inhaltlich in Konnex stehenden Ausführungen zu ermitteln, wobei der sich Äußernde die für ihn ungünstigste von mehreren - nicht aber rein spekulative - Auslegungsvarianten gegen sich gelten lassen muss. Vorliegend hat das Berufungsgericht den Bedeutungsinhalt des Vorwurfes des skrupellosen Verhaltens eines Rechtsanwaltes - soweit mangels einer ausdrücklichen Beweiswürdigung erkennbar - abstrakt aus dem Wortsinn abgeleitet, ohne irgendeinen Bezug zur Darstellung der Tätigkeit des Privatanklägers im Asylverfahren „O*****" im gegenständlichen Medienwerk herzustellen, obwohl die inkriminierte Äußerung eine Bewertung des Vorgehens des Rechtsvertreters in diesem Verfahren durch den Angeklagten darstellte. Vielmehr traf es die Feststellung, dass ein skrupelloses Verhalten eines Rechtsanwaltes gegenüber seinem Klienten auch finanzielle Skrupellosigkeit in der Weise bedeute, dass selbst bei erkennbar aussichtslosem Prozessieren der Mandant vom Rechtsvertreter dazu getrieben werde, den Prozess weiterzuführen, sich damit aber eine Kostenpflicht aufbürde, die in einem Missverhältnis zum ursprünglich intendierten Prozesserfolg, aber auch zu den finanziellen Möglichkeiten des Mandanten stehe. Ein solcher Sinn geht aber weder aus dem Gesamtzusammenhang der oben wiedergegebenen Äußerungen hervor - zumal die Frage der Kostenfolgen für den nach der Aktenlage mittellosen Asylwerber „O*****" und überhaupt die der Honorierung des Privatanklägers nie aufgeworfen wurde - noch wäre er aus der - isoliert betrachteten - inkriminierten Textstelle ableitbar, in welcher der Vorwurf der Skrupellosigkeit gegenüber dem Vertretenen ausschließlich dahin präzisiert wurde, diesem falsche Hoffnungen zu machen.

Indem das Berufungsgericht sohin das Wort „skrupellos" außerhalb des textlichen Zusammenhanges mit Geldgier gegenüber dem Mandanten gleichsetzte, maß es dem Wort willkürlich eine bestimmte Bedeutung bei.

Wie der Oberste Gerichtshof zuletzt zu 14 Os 100/05w, EvBl 2006/16, 92 = JBl 2006, 671 ausgeführt hat, können selbst letztinstanzliche Entscheidungen wegen willkürlicher - und deshalb rechtsverletzender (Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 7) - Ermessensübung (etwa im Rahmen der gemäß Paragraph 258, Absatz 2, StPO vorzunehmenden Beweiswürdigung, vergleiche dazu Fabrizy StPO9 Paragraph 281, Rz 46; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444 sowie - zum Bereich der Haftgründe im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens - ders, ÖJZ 2005, 418) mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bekämpft werden. Dadurch kommt dem Höchstgericht die bedeutende Möglichkeit zu, besonderen Grundrechtsschutz zu bieten, um dem elementaren Willkürverbot - ein Ausfluss der Anordnung eines fair trial (Artikel 6, Absatz eins, MRK) - faktische Geltung in allen strafrechtlichen Bereichen zu verschaffen.

Die Konstatierung, dass die inkriminierte Textstelle auch den Vorwurf der finanziellen Skrupellosigkeit des Privatanklägers gegenüber seinem Mandanten beinhalte, ist für die rechtliche Beurteilung von Bedeutung, weil das Berufungsgericht auf Grund seiner abgeänderten Feststellung des Bedeutungsinhaltes zu einer anderen rechtlichen Wertung als das Erstgericht gelangte. Würde das Oberlandesgericht hingegen - im Einklang mit den oben dargestellten Interpretationskriterien - den Bedeutungsinhalt in Bezug auf den Vertretenen darauf beschränken, diesem falsche Hoffnungen gemacht zu haben, könnte die zur Abgrenzung zwischen Ehrenbeleidigung und zulässiger Kritik erforderliche Interessenabwägung vergleiche jüngst etwa MR 2006, 191) zugunsten des Angeklagten ausfallen.

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde waren - ohne auf (zufolge Paragraph 290, Absatz eins, Satz 2 StPO gemessen an der angefochtenen Entscheidung) Neuerungen zur Zuständigkeitsfrage Bedacht nehmen zu können vergleiche jedoch hiezu Einlassung des Beschuldigten S 138: „Eigenverlag", „selbst verlegt") - die aus dem Spruch ersichtlichen Gesetzesverletzungen festzustellen; überdies sah sich der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO veranlasst, die Neudurchführung des Berufungsverfahrens anzuordnen, das den Parteien Gelegenheit geben wird, ihre im Nichtigkeitsverfahren abgegebenen Stellungnahmen dem Oberlandesgericht Linz vorzutragen.

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖJZ-LS 2007/53 = MR 2007,244 (Röggla) XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00018.07T.0327.000

Dokumentnummer

JJT_20070327_OGH0002_0110OS00018_07T0000_000