Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/19/0501

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/19/0501

Entscheidungsdatum

15.01.2026

Index

E3R E19104000
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG 2014 §21 Abs3
VwRallg
32013R0604 Dublin-III

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/01/0142 E 6. August 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Auf die Zielsetzung des Gesetzgebers, das Verfahren über eine im Zulassungsverfahren - im Besonderen gegen eine zurückweisende Entscheidung - erhobene Beschwerde rasch einer Erledigung zuzuführen, ist Bedacht zu nehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob mit der in der gebotenen Eile zu treffenden Entscheidung über die Beschwerde auch das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz insgesamt beendet werden kann vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072, Rn. 44).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024190501.L01

Im RIS seit

10.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2024190501_20260115L01

Rechtssatz für Ra 2024/19/0501

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/19/0501

Entscheidungsdatum

15.01.2026

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs3
BFA-VG 2014 §21 Abs6a

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/19/0072 E 30. Juni 2016 RS 7 (hier: ohne den Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Der VwGH geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das BVwG die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG 2014 im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (etwa wenn es gilt, allein die Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers einer näheren Beurteilung zu unterwerfen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024190501.L02

Im RIS seit

10.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2024190501_20260115L02

Rechtssatz für Ra 2024/19/0501

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/19/0501

Entscheidungsdatum

15.01.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs3
VwGVG 2014 §29 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0017 E 30. Mai 2017 RS 7

Stammrechtssatz

Einer behebenden Entscheidung iSd Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 muss auch - unter Überbindung der Rechtsansicht - entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde unterlaufen sind. Zudem hat das VwG in seiner Begründung offenzulegen, warum es nicht in der Lage ist, die Ermittlungsmängel in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens - gebotenen Eile zu beseitigen (Hinweis E vom 21. April 2016, Ra 2016/19/0027, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024190501.L03

Im RIS seit

10.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2024190501_20260115L03