Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/03/0076

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0076

Entscheidungsdatum

25.09.2024

Index

L65008 Jagd Wild Vorarlberg

Norm

JagdG Vlbg 1988 §41
JagdG Vlbg 1988 §41 Abs4
JagdG Vlbg 1988 §41 Abs5

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/03/0072 B 25.09.2024
Ra 2024/03/0073 B 25.09.2024
Ra 2024/03/0074 B 25.09.2024
Ra 2024/03/0075 B 25.09.2024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/03/0075 E 20. Dezember 2023 RS 6

Stammrechtssatz

Ob die Voraussetzungen für eine bloße Schwerpunktbejagung oder aber eine uneingeschränkte Freihaltung vorliegen, ist unter anderem anhand der im betroffenen Revier(teil) bestehenden Situation auf entsprechend konkreter Sachverhaltsgrundlage zu beurteilen. Dass sich dabei ausschließlich Fragen aus dem forsttechnischen Fachbereich stellen würden, ist daher in dieser Allgemeinheit verfehlt. Es würde auch zu kurz greifen, allein darauf abzustellen, dass Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei (abstrakt gesehen) ein überdurchschnittliches Schadensrisiko darstellen, ohne etwa auf die konkrete Population Bedacht zu nehmen vergleiche etwa dazu, dass eine sehr geringe Anzahl von einstehenden Hirschen der Klasse römisch eins und römisch zwei deren Ausnahme aus einem ansonsten uneingeschränkten Abschussplan rechtfertigen kann, VwGH 15.6.1994, 94/03/0064). Umgekehrt wiederum reichte es für die Beurteilung, dass mit einer Schwerpunktbejagung das Auslangen gefunden werden kann, nicht aus festzustellen, dass im Falle der Umsetzung einer der Freihaltung entsprechenden hohen Bejagungsintensität grundsätzlich keine Schäden durch Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei zu erwarten seien, wenn nicht auch geklärt ist, dass mit solchen Bedingungen auch tatsächlich zu rechnen sein wird vergleiche entsprechend etwa zur Maßgeblichkeit nicht allein des Inhaltes eines Abschussplanes, sondern auch seiner verlässlichen Einhaltung in der Praxis, VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018 bis 0020, Rn 49).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030076.L01

Im RIS seit

05.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Dokumentnummer

JWR_2024030076_20240925L01

Rechtssatz für Ra 2024/03/0076

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0076

Entscheidungsdatum

25.09.2024

Index

L65008 Jagd Wild Vorarlberg

Norm

JagdG Vlbg 1988 §41
JagdG Vlbg 1988 §41 Abs2 litb
JagdG Vlbg 1988 §41 Abs4

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/03/0072 B 25.09.2024
Ra 2024/03/0073 B 25.09.2024
Ra 2024/03/0074 B 25.09.2024
Ra 2024/03/0075 B 25.09.2024

Rechtssatz

Ganz allgemein entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass die Behörden (bzw. VwG) bei der Beurteilung eines Vorhabens davon auszugehen haben, dass die Bewilligung und die getroffenen Vorschreibungen eingehalten werden, nicht aber davon, dass diesen Vorschreibungen möglicherweise nicht entsprochen werden wird vergleiche etwa zu einer wasserrechtlichen Bewilligung VwGH 26.4.2013, 2013/07/0009, mwN). In diesem Sinn konnte das VwG seiner Beurteilung zu Grunde legen, dass die angeordnete Schwerpunktbejagung auch tatsächlich im Sinne des Gesetzes ("jedes Stück des betreffenden Wildes, welches sich im festgesetzten Gebiet einstellt, sofort zu erlegen") umgesetzt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030076.L02

Im RIS seit

05.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Dokumentnummer

JWR_2024030076_20240925L02

Rechtssatz für Ra 2024/03/0076

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0076

Entscheidungsdatum

25.09.2024

Index

L65008 Jagd Wild Vorarlberg

Norm

JagdG Vlbg 1988 §3
JagdG Vlbg 1988 §41
JagdG Vlbg 1988 §41 Abs2 litb
JagdG Vlbg 1988 §41 Abs4

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/03/0072 B 25.09.2024
Ra 2024/03/0073 B 25.09.2024
Ra 2024/03/0074 B 25.09.2024
Ra 2024/03/0075 B 25.09.2024

Rechtssatz

Dann, wenn sich eine uneingeschränkte Freihaltung nicht als notwendig erweist, weil etwa bereits eine Schwerpunktbejagung (eingeschränkte Freihaltung) zum gewünschten Ziel führt, ist die Anordnung einer uneingeschränkten Freihaltung schon aus diesem Grund unzulässig, ohne dass noch in eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinn eingetreten werden müsste oder könnte. Mit anderen Worten: eine zur Zielerreichung gar nicht erforderliche weitergehende Maßnahme (wie hier die Einbeziehung der Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei und/oder eine zeitliche Ausdehnung der Freihaltung auf das gesamte Jahr) kann auch nicht unter Berufung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit der Wichtigkeit des angestrebten Ziels bzw. des verfolgten öffentlichen Interesses gerechtfertigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030076.L03

Im RIS seit

05.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Dokumentnummer

JWR_2024030076_20240925L03