Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0076

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2024/03/0072 B 25.09.2024

Ra 2024/03/0073 B 25.09.2024

Ra 2024/03/0074 B 25.09.2024

Ra 2024/03/0075 B 25.09.2024

Rechtssatz

Ganz allgemein entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass die Behörden (bzw. VwG) bei der Beurteilung eines Vorhabens davon auszugehen haben, dass die Bewilligung und die getroffenen Vorschreibungen eingehalten werden, nicht aber davon, dass diesen Vorschreibungen möglicherweise nicht entsprochen werden wird vergleiche etwa zu einer wasserrechtlichen Bewilligung VwGH 26.4.2013, 2013/07/0009, mwN). In diesem Sinn konnte das VwG seiner Beurteilung zu Grunde legen, dass die angeordnete Schwerpunktbejagung auch tatsächlich im Sinne des Gesetzes ("jedes Stück des betreffenden Wildes, welches sich im festgesetzten Gebiet einstellt, sofort zu erlegen") umgesetzt wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030076.L02