Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/17/0003

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/17/0003

Entscheidungsdatum

27.03.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Belehrungspflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG verlangt keine Beratung in materiell-rechtlicher Hinsicht und erfordert auch nur eine Belehrung über die mit den Verfahrenshandlungen "unmittelbar" verbundenen Rechtsfolgen, nicht jedoch über sonstige mögliche Rechtsfolgen in einem anhängigen oder in weiteren Verfahren (VwGH 8.2.2021, Ra 2020/22/0251; VwGH 29.3.2022, Ra 2021/05/0108). Einer Belehrung bedarf es jedenfalls nicht, wenn die Rechtsfolgen bereits unmittelbar aus dem Inhalt der abgegebenen Erklärung zu ersehen sind (VwGH 31.5.2006, 2006/10/0075 [zur Abgabe eines Berufungsverzichts]).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023170003.L01

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2023170003_20260327L01

Rechtssatz für Ra 2023/17/0003

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/17/0003

Entscheidungsdatum

27.03.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §7 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Der Verzicht auf die Beschwerde (wobei auch die Rücknahme als solcher zu erachten ist) muss eindeutig bzw. zweifelsfrei erklärt werden. Das Vorliegen eines Verzichts, der - einmal ausgesprochen - auch nicht mehr zurückgenommen werden kann, ist besonders stringent zu prüfen. Ein anlässlich der Abgabe des Verzichts vorliegender Willensmangel ist - wenn er tatsächlich bestanden hat - zu Gunsten der Partei zu beachten (VwGH 3.12.2021, Ra 2021/07/0071; VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0098; VwGH 12.5.2005, 2005/02/0049 [zum Berufungsverzicht gemäß Paragraph 63, Absatz 4, AVG, wobei diese Judikatur auf den Beschwerdeverzicht übertragen werden kann]).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023170003.L02

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2023170003_20260327L02

Rechtssatz für Ra 2023/17/0003

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/17/0003

Entscheidungsdatum

27.03.2026

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
MRK Art8 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/21/0367 E 27. April 2020 RS 2 (hier ohne den dritten Satz) Zusatz: Erst auf dieser Grundlage kann die daraus ableitbare Gefährlichkeit und Größe des deshalb bestehenden öffentlichen Interesses an einer Aufenhaltsbeendigung beurteilt werden.

Stammrechtssatz

Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023170003.L03

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2023170003_20260327L03

Rechtssatz für Ra 2023/17/0003

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/17/0003

Entscheidungsdatum

27.03.2026

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
MRK Art8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/17/0006 B 15. Februar 2021 RS 2 (hier nur die ersten beiden Sätze und ohne den Halbsatz nach dem Strichpunkt im ersten Satz)

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Da sich der Fremde in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen. Im Übrigen stellt das im Strafurteil dargestellte Verhalten des Fremden ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche auch dazu VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060). [Hier: Der Fremde wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (rechtskräftig seit 5. Mai 2020) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023170003.L04

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2023170003_20260327L04