Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/03/0094

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0094

Entscheidungsdatum

11.10.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/01 Sicherheitsrecht
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

SPG 1991 §38a
VwRallg
WaffG 1996 §1
WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §13 Abs1

Rechtssatz

Ob der Betroffene aktuell eine Waffe (im Sinne des Paragraph eins, WaffG 1996) besitzt, ist für die Verhängung des Waffenverbots nicht entscheidend und wurde in der umfangreichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu diesem Thema auch nicht verlangt; vorausgesetzt wird vielmehr eine Prognose, ob aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Dabei mag das Vorhandensein von Waffen im Haushalt des Betroffenen eine gefahrenerhöhende Tatsache darstellen. Der Umkehrschluss, mangels Vorhandenseins von Waffen im Haushalt des Betroffenen bestehe die Gefahr missbräuchlicher Verwendung in keinem Fall, ist aber nicht zulässig, wenn nicht auszuschließen ist, dass sich der Betroffene, dessen Verhalten und Persönlichkeit die missbräuchliche Verwendung von Waffen indiziert, solche beschaffen könnte. Gegen die (rechtliche) Sichtweise des Revisionswerbers spricht fallbezogen auch, dass Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz WaffG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021, bei Erlassung eines Betretungsverbots- und Annäherungsverbots gemäß Paragraph 38 a, SPG 1991 ex lege ein vorläufiges Waffen- und Munitionsverbot vorsieht, um "der zunehmenden Gewaltbereitschaft, die sich ... vermehrt und vor allem gegenüber Frauen geäußert hat" entgegenzuwirken und "damit maßgeblich zum präventiven Opferschutz" beizutragen bzw. "eine Erhöhung der öffentlichen Sicherheit" zu bewirken Regierungsvorlage 1101 BlgNR römisch 27 . GP, S. 5). Auf das Vorhandensein von Waffen und Munition im Haushalt der Betroffenen wird (auch) dabei nicht abgestellt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030094.L03

Im RIS seit

20.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030094_20231011L01

Rechtssatz für Ra 2023/03/0094

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0094

Entscheidungsdatum

11.10.2023

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs7

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0002 E 1. März 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Waffenverbots wegen Wegfalls der dafür gegebenen Gründe nach Paragraph 12, Absatz 7, WaffG hat der VwGH erkannt, dass die Behörde unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Betroffenen seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen hat, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG noch aufrecht ist. Bei einem Wohlverhalten des Betroffenen zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Aufhebung des Waffenverbots muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Im Hinblick auf den dem WaffG 1996 allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört vergleiche etwa VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0084). Nichts anderes gilt dann, wenn im Rechtsmittelweg zu beurteilen ist, ob im Zeitpunkt der Erlassung der Rechtsmittelentscheidung weiterhin eine Prognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 gerechtfertigt ist. Auch in diesem Fall muss also ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen sein, um der einstigen Anlasstat das entscheidende Gewicht zu nehmen und damit zu einer für den Betroffenen günstigeren Prognose zu gelangen vergleiche etwa VwGH vom 26. April 2007, 2005/03/0022, mit weiteren Nachweisen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030094.L04

Im RIS seit

20.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030094_20231011L02