Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/03/0088

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0088

Entscheidungsdatum

19.09.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0033 E 11. April 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsakts als Bescheid ist, dass es im Willen des Organs liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen, und das Organ diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt vergleiche VwGH 6.9.1995, 95/12/0195, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030088.L01

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030088_20230919L01

Rechtssatz für Ra 2023/03/0088

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0088

Entscheidungsdatum

19.09.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0033 E 11. April 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung vertritt vergleiche beginnend mit VwGH 15.12.1977, 0934/73, VwSlg 9458 A/1977 (verstärkter Senat); etwa 24.4.1996, 95/12/0248; 29.3.1996, 96/02/0113), kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch normativ rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung, also in dem Sinn auch aus deren Form ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge im Verfahren, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung und damit als Spruch im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030088.L02

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030088_20230919L02