§ 29 Abs. 1 LSD-BG 2016 enthält für das Delikt der Unterentlohnung fünf verschiedene Strafrahmen, welche nach der Höhe des den (allen) von der Unterentlohnung betroffenen Arbeitnehmern insgesamt vorenthaltenen Entgelts gestaffelt sind sowie teilweise auf zusätzliche Voraussetzungen abstellen. Der hier einschlägige unterste Strafrahmen des § 29 Abs. 1 zweiter Satz LSD-BG 2016 setzt voraus, dass die Summe des vorenthaltenen Entgelts geringer als € 20.000,-- ist, dass ein Erst- und nicht ein Wiederholungsfall vorliegt, und dass es sich um einen "Arbeitgeber mit bis zu neun Arbeitnehmern" handelt. Das Gesetz stellt mit der zuletzt genannten Voraussetzung nicht auf die Anzahl der von der Unterentlohnung betroffenen Arbeitnehmer ab, sondern auf eine Unternehmensgröße, gemessen an der Anzahl der Arbeitnehmer (vgl. RV 943 BlgNR XXVII. GP, 10: "Kleinstunternehmen mit bis zu neun Arbeitnehmern"). Für die Anwendung dieses Strafrahmens bedarf es demnach eindeutiger Feststellungen hinsichtlich der Höhe des vorenthaltenen Entgelts, der Frage, ob es sich um eine Erst- oder eine Wiederholungstat handelt, sowie der Anzahl der Arbeitnehmer des betreffenden Arbeitgebers insgesamt.Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG 2016 enthält für das Delikt der Unterentlohnung fünf verschiedene Strafrahmen, welche nach der Höhe des den (allen) von der Unterentlohnung betroffenen Arbeitnehmern insgesamt vorenthaltenen Entgelts gestaffelt sind sowie teilweise auf zusätzliche Voraussetzungen abstellen. Der hier einschlägige unterste Strafrahmen des Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz LSD-BG 2016 setzt voraus, dass die Summe des vorenthaltenen Entgelts geringer als € 20.000,-- ist, dass ein Erst- und nicht ein Wiederholungsfall vorliegt, und dass es sich um einen "Arbeitgeber mit bis zu neun Arbeitnehmern" handelt. Das Gesetz stellt mit der zuletzt genannten Voraussetzung nicht auf die Anzahl der von der Unterentlohnung betroffenen Arbeitnehmer ab, sondern auf eine Unternehmensgröße, gemessen an der Anzahl der Arbeitnehmer vergleiche Regierungsvorlage 943 BlgNR römisch 27 . GP, 10: "Kleinstunternehmen mit bis zu neun Arbeitnehmern"). Für die Anwendung dieses Strafrahmens bedarf es demnach eindeutiger Feststellungen hinsichtlich der Höhe des vorenthaltenen Entgelts, der Frage, ob es sich um eine Erst- oder eine Wiederholungstat handelt, sowie der Anzahl der Arbeitnehmer des betreffenden Arbeitgebers insgesamt.