Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/11/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/11/0046

Entscheidungsdatum

24.08.2022

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

LSD-BG 2016 §26 idF 2021/I/174
LSD-BG 2016 §27 idF 2021/I/174
LSD-BG 2016 §28 idF 2021/I/174
LSD-BG 2016 §29 Abs1 idF 2021/I/174
LSD-BG 2016 §72 Abs10 idF 2021/I/174

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/11/0047 E 24.08.2022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/11/0161 E 30. November 2021 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Durch die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.174 aus 2021, in den Paragraphen 26 bis 28 und Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG 2016 vorgenommenen Änderungen wird klargestellt, dass - unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer - nur mehr eine einzige Verwaltungsübertretung vorliegt, die mit einer einzigen Geldstrafe zu bestrafen ist. Gleichzeitig wird eine Höchstgrenze für diese Geldstrafe festgelegt, während die Untergrenze (Mindeststrafe) entfällt vergleiche VwGH 12.10.2021, Ra 2019/11/0015, 0016). Diese Bestimmung ist nach Paragraph 72, Absatz 10, letzter Satz der Novelle auf alle am 1. September 2021 - auch vor dem VwGH - anhängigen Verfahren anzuwenden. Der VwGH hat somit in bei ihm anhängigen Revisionsverfahren sämtliche angefochtenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen nach dem LSD-BG 2016, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Erlassung, am Maßstab der Paragraphen 26 bis 28 und Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG 2016 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, zu prüfen vergleiche auch VwGH 12.10.2021, Ra 2021/11/0033, 0034).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110046.L01

Im RIS seit

04.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2022110046_20220824L01

Rechtssatz für Ra 2022/11/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/11/0046

Entscheidungsdatum

24.08.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

LSD-BG 2016 §29 Abs1 idF 2021/I/174
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/11/0047 E 24.08.2022

Rechtssatz

Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG 2016 enthält für das Delikt der Unterentlohnung fünf verschiedene Strafrahmen, welche nach der Höhe des den (allen) von der Unterentlohnung betroffenen Arbeitnehmern insgesamt vorenthaltenen Entgelts gestaffelt sind sowie teilweise auf zusätzliche Voraussetzungen abstellen. Der hier einschlägige unterste Strafrahmen des Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz LSD-BG 2016 setzt voraus, dass die Summe des vorenthaltenen Entgelts geringer als € 20.000,-- ist, dass ein Erst- und nicht ein Wiederholungsfall vorliegt, und dass es sich um einen "Arbeitgeber mit bis zu neun Arbeitnehmern" handelt. Das Gesetz stellt mit der zuletzt genannten Voraussetzung nicht auf die Anzahl der von der Unterentlohnung betroffenen Arbeitnehmer ab, sondern auf eine Unternehmensgröße, gemessen an der Anzahl der Arbeitnehmer vergleiche Regierungsvorlage 943 BlgNR römisch 27 . GP, 10: "Kleinstunternehmen mit bis zu neun Arbeitnehmern"). Für die Anwendung dieses Strafrahmens bedarf es demnach eindeutiger Feststellungen hinsichtlich der Höhe des vorenthaltenen Entgelts, der Frage, ob es sich um eine Erst- oder eine Wiederholungstat handelt, sowie der Anzahl der Arbeitnehmer des betreffenden Arbeitgebers insgesamt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110046.L02

Im RIS seit

04.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2022110046_20220824L02