Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/06/0318

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/06/0318

Entscheidungsdatum

13.01.2023

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/16/0216 B 31. Jänner 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche die in Walter/Thienel römisch eins [2. Auflage] unter E 238 und E 245 zu Paragraph 52, AVG zitierte Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060318.L01

Im RIS seit

13.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023

Dokumentnummer

JWR_2022060318_20230113L01