Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/13/0035

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/13/0035

Entscheidungsdatum

07.06.2021

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/13/0041 E 20. Dezember 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Einer Aufforderung nach Paragraph 162, Absatz eins, BAO ist dann nicht entsprochen, wenn ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen wird, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind (VwGH 1.6.2006, 2004/15/0066, 0067).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130035.L01

Im RIS seit

30.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021130035_20210607L01

Rechtssatz für Ra 2021/13/0035

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/13/0035

Entscheidungsdatum

07.06.2021

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Unabhängig davon, ob es sich um eine "betrugsaffine" Branche handelt, entspricht es ohne jeden Zweifel der nach den Umständen gebotenen und auch zumutbaren Sorgfalt, bei einer Barzahlung (überdies außerhalb Österreichs) in Höhe von 100.000 € zu prüfen, wer jene Person ist, die diese Zahlung entgegennimmt. Eine derartige Prüfung ist schon allein im Interesse des Zahlenden selbst geboten, um allenfalls eine Rückforderung geltend machen (und durchsetzen) zu können. Im Hinblick auf Paragraph 162, BAO ist diese Prüfung geboten, um die aus diesen Einnahmen erzielten Einkünfte beim Empfänger (allenfalls) der Besteuerung unterwerfen zu können. Eine bloße Visitenkarte ist zweifellos (ohne dass hiezu Feststellungen zu Gepflogenheiten in der jeweiligen Branche erforderlich wären) für diese Prüfung kein geeignetes Mittel. Geboten gewesen wäre - bei zueinander fremden Personen - zumindest die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises. Die Unterlassung alleine dieser gebotenen und auch naheliegenden Handlung bewirkte schon, dass nicht feststellbar war, an welche Person tatsächlich die Zahlung geleistet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130035.L02

Im RIS seit

30.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021130035_20210607L02