Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/11/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/11/0047

Entscheidungsdatum

14.03.2024

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich

Norm

GVG NÖ 2007 §2
GVG NÖ 2007 §4
GVG NÖ 2007 §6 Abs2
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/11/0048

Rechtssatz

Die Wortfolge "der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin" in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 steht pars pro toto für alle Personen, die (allein oder gemeinsam mit Anderen) Rechte an landwirtschaftlichen Grundstücken erwerben vergleiche dazu Paragraphen 2 und 4 NÖ GVG 2007). Sind Interessenten vorhanden, so muss daher jede dieser Personen, die Rechte an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erwirbt, die Landwirteeigenschaft besitzen. Eine andere Sichtweise widerspräche auch dem in Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz NÖ GVG 2007 betonten "allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021110047.L01

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2024

Dokumentnummer

JWR_2021110047_20240314L01

Rechtssatz für Ra 2021/11/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/11/0047

Entscheidungsdatum

14.03.2024

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich

Norm

GVG NÖ 2007 §11 Abs6
GVG NÖ 2007 §3 Z2
GVG NÖ 2007 §3 Z2 lita

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/11/0048

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/11/0176 E 26. April 2021 RS 4 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Ob der am Erwerb Interessierte glaubhaft gemacht hat, Landwirt iSd. Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG 2007 zu sein, hängt entscheidend davon ab, ob er (sofern der Lebensunterhalt seiner Familie bereits auf andere Weise bestritten wird) aus der Bewirtschaftung seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes seinen Lebensunterhalt zu einem erheblichen Teil bereits bestreitet bzw. im Fall des Erwerbs der in Rede stehenden Grundstücke bestreiten will und diese Absicht belegt. Wenn das VwG die Glaubhaftmachung der Landwirteigenschaft iSd. Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG 2007 bejaht, weil es davon ausgeht, ein land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz von rund 132 ha könne nicht per se zur Verneinung der Landwirteigenschaft führen, "unabhängig von der Höhe des daneben bezogenen außerlandwirtschaftlichen Einkommens" (bei einem Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft von nicht einmal 4% des Gesamteinkommens), setzt es sich über die hg. Judikatur hinweg, nach der ein erheblicher Teil des Gesamteinkommens aus Land- und Forstwirtschaft stammen muss vergleiche VwGH 17.3.2016, Ro 2016/11/0001; VwGH 22.2.2018, Ro 2016/11/0025; VwGH 13.4.2021, Ra 2019/11/0048).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021110047.L02

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2024

Dokumentnummer

JWR_2021110047_20240314L02

Rechtssatz für Ra 2021/11/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/11/0047

Entscheidungsdatum

14.03.2024

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich

Norm

GVG NÖ 2007 §3 Z2
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/11/0048

Rechtssatz

Ein erheblicher Teil des Gesamteinkommens, aus dem der Lebensunterhalt bestritten wird, muss aus der Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes stammen. In den Blick zu nehmen ist daher jenes Einkommen, welches in einem solchen Betrieb erwirtschaftet wurde. Dieses Einkommen ist zu jenem in Relation zu setzen, das insgesamt, also sowohl aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als auch aus anderen Einkommensquellen (etwa wie im Revisionsfall aus einer Pension, aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalerträgen, aus einem Gewerbebetrieb) erwirtschaftet wurde. Nach Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG 2007 kommt es weiters auf eine Einkommensquelle zur "Bestreitung des Lebensunterhaltes" an. Erwerbszweige, aus denen Verluste resultieren, gleich ob diese aus der Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder aus einer anderen Tätigkeit stammen, können zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nichts beitragen. Selbst wenn aber die aufgetretenen Verluste durch andere Mittel ausgeglichen wurden und daraus eine Verringerung der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts eingetreten ist, kann nicht gesagt werden, diese Mittel stammten aus Einkünften aus der Landwirtschaft oder aus einzelnen außerlandwirtschaftlichen Einkünften. Während Einkünfte und Verluste einzelnen Einkommenszweigen zugerechnet werden können, ist das bei der Abdeckung von Verlusten nicht der Fall. Daher trifft es auch nicht zu, dass eingetretene Verluste aus einem Zweig der außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit mit den übrigen Einkünften aus außerlandwirtschaftlicher Tätigkeit saldiert werden müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021110047.L03

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2024

Dokumentnummer

JWR_2021110047_20240314L03