Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/04/0080

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/04/0080

Entscheidungsdatum

05.12.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/04/0007 B 2. Februar 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall zusammengefasst entscheidend, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften gewährleistet ist vergleiche erneut VwGH Ra 2019/04/0125, Rn. 12, mwN). Die bloße Erteilung von Weisungen reicht dafür nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt vergleiche etwa VwGH 27.7.2020, Ra 2020/11/0059, Rn. 8, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021040080.L01

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2021040080_20231205L01

Rechtssatz für Ra 2021/04/0080

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/04/0080

Entscheidungsdatum

05.12.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/04/0007 B 2. Februar 2021 RS 5

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof geht erkennbar davon aus, dass ein wirksames Kontrollsystem nicht durch eine Einzelmaßnahme implementiert wird, sondern aus einer Zusammenschau einer Mehrzahl von Maßnahmen (wie etwa Schulungen, Weisungen, systematische Überprüfungen auf den betroffenen Hierarchieebenen, Sanktionsmechanismen, entsprechende Dokumentationen) resultiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021040080.L02

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2021040080_20231205L02