Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/03/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0112

Entscheidungsdatum

01.09.2021

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisbKrV 2012 §102 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/03/0122 E 18. Dezember 2020 RS 4

Stammrechtssatz

Das EisenbahnG 1957 unterscheidet nicht zwischen Anträgen nach Paragraph 48, Absatz 2 und 3 EisenbahnG 1957. Das Gesetz sieht mangels Einigung der Parteien über die Kostentragung lediglich einen - befristeten - Antrag nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 vor, mit dem eine behördliche Entscheidung über die strittige Kostenaufteilung erwirkt werden kann. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 nicht vor (etwa, weil die Antragsfrist von drei Jahren versäumt wurde oder die Behörde in Anwendung des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 lediglich die Beibehaltung der bestehenden Sicherung - mit allfälligen einzelnen technischen Anpassungen - angeordnet hat), kommt eine behördliche (bzw. verwaltungsgerichtliche) Entscheidung über die Kostenregelung nicht in Betracht. Dem Antrag wäre vielmehr nicht stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030112.L01

Im RIS seit

29.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2021030112_20210901L01

Rechtssatz für Ra 2021/03/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0112

Entscheidungsdatum

01.09.2021

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisbKrV 2012 §102 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/03/0033 E 23. Juni 2021 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Trifft die Eisenbahnbehörde eine (neue) Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall (und erlaubt damit nicht bloß die Beibehaltung der bestehenden Anlage), kann eine neue Kostenentscheidung nach Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 getroffen werden. Dass dabei letztlich eine Sicherungsart festgelegt wird, die mit der früher angeordneten vergleichbar ist, spielt keine Rolle vergleiche VwGH 18.12.2020, Ra 2020/03/0122, 0123, mwN). War die technische Nutzungsdauer der Schrankenanlage im Zeitpunkt der neuen Sicherungsentscheidung bereits abgelaufen, so kommt eine Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart gemäß Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 von vornherein nicht in Betracht vergleiche dazu VwGH 2.4.2020, Ra 2019/03/0161).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030112.L02

Im RIS seit

29.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2021030112_20210901L02

Rechtssatz für Ra 2021/03/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0112

Entscheidungsdatum

01.09.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §59 Abs1
EisbKrV 2012 §102 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4
EisenbahnG 1957 §49

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/03/0033 E 23. Juni 2021 RS 4

Stammrechtssatz

Erfolgt die neue Sicherungsentscheidung der Eisenbahnbehörde zu einem Zeitpunkt, zu dem die technische Lebensdauer der bisherigen Anlage noch nicht abgelaufen war, wäre eine Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart gemäß Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 - unter den dort genannten Voraussetzungen - zwar möglich und es bestünde für die Parteien des Sicherungsverfahrens auch ein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Norm vergleiche in diesem Sinne bereits VwGH 5.9.2018, Ro 2018/03/0017, Rn. 30). Lässt sich dem Spruch der (rechtskräftigen) Sicherungsentscheidung aber nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, dass eine Beibehaltung der Sicherung im Sinne des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 festgelegt wurde, ist von einer neuen Sicherungsentscheidung auszugehen, die es auch ermöglicht, die Kostentragung nach Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 neu zu regeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030112.L03

Im RIS seit

29.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2021030112_20210901L03