Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2020/18/0345
Entscheidungsdatum
16.05.2022
Index
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
BFA-VG 2014 §21 Abs7
MRK Art8
VwGVG 2014 §24
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/19/0522 E 29. August 2019 RS 5
Stammrechtssatz
Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2016/01/0166).Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vergleiche VwGH 5.12.2017, Ra 2016/01/0166).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020180345.L01
Im RIS seit
21.06.2022
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022
Dokumentnummer
JWR_2020180345_20220516L01