Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/14/0520

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0520

Entscheidungsdatum

28.12.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z3
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2
VwGVG 2014 §29 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/14/0558 B 23. September 2020 RS 4

Stammrechtssatz

Die Nichteinhaltung der Bestimmungen über die mündliche Verkündung nach Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG 2014 ("mit den wesentlichen Entscheidungsgründen"), über die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen nach den Paragraphen 58 und 60 AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014, und/oder über die Verpflichtung zur Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG 2014 stellt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Für eine Aufhebung eines Erkenntnisses oder Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist es nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG weiterhin erforderlich, dass das VwG bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können, es muss also die "Relevanz" des Verfahrensfehlers vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140520.L01

Im RIS seit

08.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021

Dokumentnummer

JWR_2020140520_20201228L01

Rechtssatz für Ra 2020/14/0520

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0520

Entscheidungsdatum

28.12.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/14/0558 B 23. September 2020 RS 6 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

In der Regel wird die Relevanz von Mängeln der Begründung der mündlich verkündeten Entscheidung wegfallen, wenn eine schriftliche Ausfertigung vorliegt, die diese Mängel behebt. Es ist nämlich zu erwarten, dass bei Einhaltung der verletzten Vorschrift (wenn also die Richterin oder der Richter die wesentlichen Entscheidungsgründe iSd Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG 2014 verkündet hätte), sie oder er gerade jene Begründung (zusammengefasst) mitgeteilt hätte, die der von ihr oder ihm verfassten schriftlichen Ausfertigung zugrunde liegt. Eine Aufhebung des Erkenntnisses würde in einer solchen Konstellation bei unveränderter Sach- und Rechtslage typischerweise dazu führen, dass das Verwaltungsgericht - ohne weitere Verhandlung und damit auch ohne mündliche Verkündung - unmittelbar erneut ein Erkenntnis erlässt, das der ursprünglichen schriftlichen Ausfertigung entspricht. Der Revisionswerber könnte dieses daraufhin wiederum nur mit einer Argumentation bekämpfen, die er bereits in der Revision gegen das ursprüngliche Erkenntnis ausgeführt hat oder ausführen hätte können. Es käme also insgesamt lediglich zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer samt erhöhtem Aufwand für alle Beteiligten, ohne dass damit eine Verbesserung des Rechtsschutzes verbunden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140520.L02

Im RIS seit

08.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021

Dokumentnummer

JWR_2020140520_20201228L02