Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/14/0518

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0518

Entscheidungsdatum

21.12.2020

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z8
MRK Art8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/14/0199 B 5. August 2020 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche dazu etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste vergleiche VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396, mwN) und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft vergleiche VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0187). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Artikel 8, MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Ziffer 50,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140518.L01

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020140518_20201221L01

Rechtssatz für Ra 2020/14/0518

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0518

Entscheidungsdatum

21.12.2020

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §52 Abs2 Z2
MRK Art8 implizit

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/21/0012 B 31. August 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteiles und seines Kindes ist auch auf im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140518.L02

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020140518_20201221L02