Verwaltungsgerichtshof
21.12.2020
Ra 2020/14/0518
GRS wie Ra 2020/14/0199 B 5. August 2020 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)
Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche dazu etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste vergleiche VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396, mwN) und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft vergleiche VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0187). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Artikel 8, MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Ziffer 50,).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140518.L01