Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/14/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2020/14/0003

Entscheidungsdatum

22.10.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/01/0007 E 13. Februar 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verhandlungsführung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 ist schon dann durch Personen desselben Geschlechts durchzuführen, wenn die Flucht aus dem Heimatstaat nicht mit bereits stattgefundenen, sondern mit Furcht vor sexuellen Übergriffen begründet wurde vergleiche VfGH 12.3.2013, U 1674/12 sowie VwGH 27.6.2016, Ra 2014/18/0161, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020140003.J01

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020

Dokumentnummer

JWR_2020140003_20201022J01

Rechtssatz für Ro 2020/14/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2020/14/0003

Entscheidungsdatum

22.10.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Ein Vorbringen einer Frau, wonach im Fall einer Rückkehr (sexueller) Missbrauch befürchtet werde und im Herkunftsstaat aus Furcht vor etwaigen Übergriffen das Haus niemals alleine verlassen worden sei, ist unzweifelhaft dahingehend zu verstehen, dass es auch Furcht vor Eingriffen in die Geschlechtssphäre und damit in die sexuelle Integrität umfasst. Vor dem Hintergrund des Zwecks des Paragraph 20, AsylG 2005, nämlich des Abbaus von Hemmschwellen bei der Schilderung der Furcht vor Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung, ist auch ein solches Vorbringen vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfasst, weil auch in dieser Konstellation gegenüber einem männlichen Richter allenfalls bestehende Hemmschwellen die Revisionswerberin daran hindern könnten, dieses Vorbringen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu konkretisieren und dazu weitere oder nähere Angaben zu machen vergleiche VwGH 13.2.2020, Ro 2019/01/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020140003.J02

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020

Dokumentnummer

JWR_2020140003_20201022J02

Rechtssatz für Ro 2020/14/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2020/14/0003

Entscheidungsdatum

22.10.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/20/0031 E 26. Mai 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Der Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 kann vor dem VwGH als Unzuständigkeit des VwG geltend gemacht werden. Die Darstellung der Relevanz für den Verfahrensausgang ist diesfalls nicht erforderlich vergleiche VwGH 27.6.2016, Ra 2014/18/0161).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020140003.J03

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020

Dokumentnummer

JWR_2020140003_20201022J03