Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2020/10/0145
Entscheidungsdatum
28.07.2021
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel
Norm
ApG 1907 §10 Abs2 Z3 idF 2016/I/103
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §24 idF 2017/I/138
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/10/0123 E 26. März 2007 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)
Stammrechtssatz
Im Allgemeinen steht bei der nach § 10 ApG vorzunehmenden Bedarfsprüfung zwar die Erreichbarkeit der Betriebsstätten der beteiligten Apotheken mit Kraftfahrzeugen im Vordergrund. Wenn es aber um Entfernungen von wenigen 100 m geht, kann der Erreichbarkeit der Betriebsstätten zu Fuß für den Entschluss, sich der einen oder der anderen Apotheke zuzuwenden, größeres Gewicht zukommen als der Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen oder öffentlichen Verkehrsmitteln (vgl. z.B. E vom 29. November 1993, Zl. 92/10/0110). In diesen Fällen kann der Erreichbarkeit der Betriebsstätten zu Fuß daher entscheidende Bedeutung zukommen.Im Allgemeinen steht bei der nach Paragraph 10, ApG vorzunehmenden Bedarfsprüfung zwar die Erreichbarkeit der Betriebsstätten der beteiligten Apotheken mit Kraftfahrzeugen im Vordergrund. Wenn es aber um Entfernungen von wenigen 100 m geht, kann der Erreichbarkeit der Betriebsstätten zu Fuß für den Entschluss, sich der einen oder der anderen Apotheke zuzuwenden, größeres Gewicht zukommen als der Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen oder öffentlichen Verkehrsmitteln vergleiche z.B. E vom 29. November 1993, Zl. 92/10/0110). In diesen Fällen kann der Erreichbarkeit der Betriebsstätten zu Fuß daher entscheidende Bedeutung zukommen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100145.L02
Im RIS seit
03.09.2021
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2021
Dokumentnummer
JWR_2020100145_20210728L02