Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/08/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0046

Entscheidungsdatum

25.05.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §14 Abs1
VwGVG 2014 §15 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs4
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009, mwN). Will das Verwaltungsgericht die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz oder Absatz 4, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mit weiteren Hinweisen und näheren Ausführungen zu den Entscheidungsmöglichkeiten des Verwaltungsgerichtes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080046.L01

Im RIS seit

21.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2020080046_20210525L01

Rechtssatz für Ra 2020/08/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0046

Entscheidungsdatum

25.05.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §31

Rechtssatz

Eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG hat nicht durch Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu erfolgen vergleiche etwa VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0287, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080046.L02

Im RIS seit

21.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2020080046_20210525L02

Rechtssatz für Ra 2020/08/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0046

Entscheidungsdatum

25.05.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0026 E 14. April 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Gerade die Beweiswürdigung in Bezug auf strittige Sachverhaltselemente gehört zu den zentralen Aufgaben der Verwaltungsgerichte selbst, können sie doch auf Grund ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in besonderer Weise zur Wahrheitsfindung beitragen. Eine Zurückverweisung aufgrund einer nicht fehlerfreien Beweiswürdigung kommt schon daher nicht in Betracht vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/08/0178).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080046.L03

Im RIS seit

21.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2020080046_20210525L03

Rechtssatz für Ra 2020/08/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0046

Entscheidungsdatum

25.05.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0095 E 27. Dezember 2018 RS 3 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann nicht darauf gestützt werden, dass die Behörde (hier Gebietskrankenkasse) das den Dienstnehmern auf Grund ihrer Parteistellung vergleiche VwGH 25.6.2013, 2013/08/0021) zustehende Parteiengehör verletzt habe. Eine Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz ist nämlich dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den (eine ausreichende Darstellung der Beweisergebnisse enthaltenden) erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen vergleiche VwGH 9.5.2017, Ro 2014/08/0065).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080046.L04

Im RIS seit

21.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2020080046_20210525L04

Rechtssatz für Ra 2020/08/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0046

Entscheidungsdatum

25.05.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das AVG kennt - anders als das VwGVG - ganz allgemein weder den Grundsatz der Mündlichkeit noch jenen der Unmittelbarkeit vergleiche etwa VwGH 19.10.2011, 2008/08/0202, mwN). Im Sinn des Grundsatzes der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel (Paragraph 46, AVG) gilt alles als Beweismittel, was Beweis zu liefern, d.h. die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist. In diesem Sinne durfte das AMS auch die Ergebnisse seiner telefonischen Erhebungen bei der Entscheidung verwerten vergleiche VwGH 11.9.2008, 2007/08/0111; 28.03.2012, 2010/08/0170).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080046.L05

Im RIS seit

21.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2020080046_20210525L05