Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/06/0308

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/06/0308

Entscheidungsdatum

15.12.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/09/0007 E 20. März 2019 RS 4

Stammrechtssatz

Der Spruch hat, um der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu entsprechen, nicht nur die Sachverhaltselemente, von denen die Zuordnung eines Tatverhaltens zu den Merkmalen des Straftatbestands abhängt, zu bezeichnen, sondern grundsätzlich auch die Anführung des Zeitpunkts der Begehung der Tat, und falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen vergleiche VwGH 14.12.2012, 2010/09/0126).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060308.L01

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Dokumentnummer

JWR_2020060308_20211215L01

Rechtssatz für Ra 2020/06/0308

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/06/0308

Entscheidungsdatum

15.12.2021

Index

L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Mit der vorliegenden Umschreibung des Beginnes der angelasteten Tatzeit mit den Worten "seit ca. dem Jahre 2017" wird das angefochtene Erkenntnis den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht gerecht. Unbedenklich ist die Tatzeitformulierung zwar hinsichtlich des Endes der Tatzeit mit "bis zumindest 31.12.2019" vergleiche dazu VwGH 16.10.2008, 2004/09/0192, oder auch 24.10.2019, Ra 2019/07/0094) deren Beginn ist jedoch entgegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu ungenau umschrieben, da die genannte Formulierung einen nicht unbeachtlichen Interpretationsspielraum einräumt und verschiedenste Deutungen im Hinblick auf den Beginn des vorgeworfenen Tatzeitraumes offen lässt. Insofern ist hinsichtlich des angelasteten Beginnes des Tatzeitraumes im gegenständlichen Fall nicht sichergestellt, dass dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Revisionswerbers entsteht und er keiner Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Aufgabe des LVwG wäre es gewesen, anhand der ihm vorliegenden Beweisergebnisse den sich daraus (im Zweifel zu Gunsten des Revisionswerbers spätestmöglich) ergebenden Beginn des Tatzeitraumes festzustellen und diese Feststellung entsprechend zu begründen vergleiche etwa VwGH 3.9.2019, Ra 2019/15/0070, mwN).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060308.L02

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Dokumentnummer

JWR_2020060308_20211215L02