Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/04/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/04/0143

Entscheidungsdatum

21.12.2023

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/04/0078 E 26. Mai 1998 RS 1 (hier: betreffend den Aufenthalt von Arbeitnehmern bzw. Kunden eines Handelsbetriebes)

Stammrechtssatz

Der Aufenthalt von Dienstnehmern eines Dienstleistungsbetriebes

(hier: Anlagen und Gebäudetechnik GmbH) in diesem Betrieb ist

mit der Art des Aufenthaltes der Insassen bzw Kunden in den im

Paragraph 75, Absatz 2, letzter Satz GewO 1994 beispielsweise aufgezählten

Einrichtungen (Beherberungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime)

nicht vergleichbar (Hinweis E 24.1.1995, 94/04/0196).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040143.L01

Im RIS seit

30.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Dokumentnummer

JWR_2020040143_20231221L01

Rechtssatz für Ra 2020/04/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/04/0143

Entscheidungsdatum

21.12.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, dass in betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungsverfahren der Schutz der Kunden (die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen) nach den Bestimmungen des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 von Amts wegen wahrzunehmen ist und somit keine Nachbar- und Parteistellung für Kunden in diesen Verfahren besteht vergleiche Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage4 [2016] Rz. 87). Dies ist in gleicher Weise für Kunden benachbarter Betriebsanlagen anzunehmen.

Schlagworte

Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040143.L02

Im RIS seit

30.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Dokumentnummer

JWR_2020040143_20231221L02

Rechtssatz für Ra 2020/04/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/04/0143

Entscheidungsdatum

21.12.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Der Aufenthalt von Kunden in einem Restaurant ist nicht durch eine für etwa Beherbergungsbetriebe typische Art der Inanspruchnahme gekennzeichnet, sondern eher mit dem Aufenthalt von Kunden in einem Handelsbetrieb vergleichbar vergleiche VwGH 26.4.2006, 2003/04/0097).

Schlagworte

Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040143.L05

Im RIS seit

30.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Dokumentnummer

JWR_2020040143_20231221L03

Rechtssatz für Ra 2020/04/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/04/0143

Entscheidungsdatum

21.12.2023

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
EURallg
32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2

Rechtssatz

Der VwGH hat (in Zusammenhang mit der Parteistellung und dem Antragsrecht im UVP-Feststellungsverfahren) ausgesprochen, dass in Fällen, in denen der Revisionswerber in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben als der betroffenen Öffentlichkeit im Sinn des Artikel eins, Absatz 2, UVP-Richtlinie angehörig angesehen werden kann, restriktive Regelungen der Parteistellung in den betreffenden Materiengesetzen unangewendet zu bleiben haben und der Revisionswerber, insoweit er an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist (Paragraph 8, AVG), fallbezogen gemäß den Bestimmungen der UVP-Richtlinie Parteistellung im Verfahren nach dem betreffenden Materiengesetz haben muss, um dort vorbringen zu können, dass das Vorhaben einer UVP zu unterziehen wäre vergleiche etwa aus dem Veranstaltungsrecht VwGH 5.11.2015, Ro 2014/06/0078, und aus dem Baurecht VwGH 24.1.2017, Ro 2016/05/0011).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040143.L03

Im RIS seit

30.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Dokumentnummer

JWR_2020040143_20231221L04

Rechtssatz für Ra 2020/04/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2020/04/0143

Entscheidungsdatum

21.12.2023

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J

Norm

EURallg
32011L0092 UVP-RL Art11
32011L0092 UVP-RL Art11 Abs3
62013CJ0570 Gruber VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/06/0078 E 5. November 2015 VwSlg 19239 A/2015 RS 4 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Mit Urteil vom 16. April 2015 in der Rechtssache C-570/13, Karoline Gruber gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, wies der EuGH auf den Effektivitätsgrundsatz hin und führte weiter aus, eine auf der Grundlage einer nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, dürfe einen zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne der Richtlinie 2011/92 gehörenden Einzelnen, der die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf ein "ausreichendes Interesse" oder gegebenenfalls eine "Rechtsverletzung" erfülle, nicht daran hindern, diese Entscheidung im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten. Bei der Bestimmung dessen, was ein "ausreichendes Interesse" oder eine "Rechtsverletzung" darstelle, verfügten die Mitgliedstaaten zwar über einen weiten Wertungsspielraum, aus dem Wortlaut des Artikel 11, Absatz 3, Richtlinie 2011/92 ergebe sich jedoch, dass dieser Wertungsspielraum seine Grenzen in der Beachtung des Ziels finde, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Es stehe dem nationalen Gesetzgeber zwar frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Artikel 11, der Richtlinie 2011/92 geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken, d. h. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können (Hinweis auf das Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09), doch die Bestimmungen dieses Artikels über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Mitglieder der Öffentlichkeit, die von unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betroffen seien, dürften nicht restriktiv ausgelegt werden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0570 Gruber VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040143.L04

Im RIS seit

30.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Dokumentnummer

JWR_2020040143_20231221L05