Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/08/0103

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/08/0103

Entscheidungsdatum

19.03.2021

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1
AlVG 1977 §9 Abs2
AlVG 1977 §9 Abs7

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat in Paragraph 9, Absatz 7, AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG im Hinblick auf einen sozialökonomischen Betrieb - somit die Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung bzw. die Nichtannahme einer vom sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung - kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen vergleiche VwGH 17.3.2014, 2012/08/0073, mwN). Voraussetzung der Verhängung der Sanktion ist insbesondere, dass eine derartige angebotene Beschäftigung der Prüfung der Zumutbarkeit im Einzelfall vergleiche Paragraph 9, Absatz 7, AlVG) standhält, somit insbesondere den Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entspricht vergleiche VwGH 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN). Eine Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG kommt aber jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn überhaupt keine Zuweisung zu einer Beschäftigung - somit kein Angebot eines konkreten Dienstverhältnisses - erfolgt ist vergleiche VwGH 15.5.2013, 2012/08/0184).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019080103.L01

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2019080103_20210319L01

Rechtssatz für Ra 2019/08/0103

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/08/0103

Entscheidungsdatum

19.03.2021

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3

Rechtssatz

Eine Maßnahme, mit der eine Beschäftigung - insbesondere auch bei einem sozialökonomischen Betrieb - durch die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vorbereitet wird, könnte allenfalls eine Wiedereingliederungsmaßnahme darstellen und bei ihrer Verweigerung bzw. Vereitelung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG zum Anspruchsverlust führen vergleiche zu einer solchen Konstellation VwGH 13.11.2013, 2013/08/0157; vergleiche näher zum Begriff der Wiedereingliederungsmaßnahme VwGH 14.11.2012, 2010/08/0023, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019080103.L02

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2019080103_20210319L02