Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/05/0074

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0074

Entscheidungsdatum

28.05.2019

Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1
AVG §8
BauRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/05/0075

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/05/0016 B 27. Februar 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Einwendung im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO 2014 (bzw. des Paragraph 42, Absatz eins, AVG) liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt, was bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn ersichtlich sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung als verletzt erachtet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (Präklusion). Wenn von einem Nachbarn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist, so kommt es daher zum Verlust der Parteistellung (Hinweis VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0107, mwN).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050074.L00

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2019050074_20190528L01