Die Anwendung des § 102 Abs. 3 EisbKrV 2012 setzt voraus, dass die bestehende Anlage "an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden" kann. Der VwGH hat im Zusammenhang mit § 102 Abs. 3 EisbKrV 2012 bereits klargestellt, dass eine Anpassung der bestehenden Anlage nur dann in Betracht kommt, wenn die Bestandanlage fahrtbedingt angeschaltet wird, weil sich die Übergangsbestimmung des § 102 Abs. 3 EisbKrV 2012 systematisch nur auf derartige Bestandanlagen bezieht (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0037, sowie VwGH 5.9.2018, Ro 2018/03/0017). Dies ist dahingehend zu ergänzen, dass die Übergangsbestimmung des § 102 Abs. 3 EisbKrV 2012 nur für jene Bestandanlagen angewandt werden kann, welche zur Gänze fahrtbedingt angeschaltet werden. Für Bestandanlagen, welche nur teilweise fahrtbedingt angeschaltet werden, kommt hingegen eine Anpassung nach § 102 Abs. 3 EisbKrV 2012 nicht in Betracht, zumal die EisbKrV 2012 eine (sich dadurch allenfalls ergebende) unterschiedliche Sicherung für die beiden Verkehrsrichtungen der Straße und gegen beide Richtungen der Bahn bei Lichtzeichen- bzw. Schrankensicherungsanlagen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 EisbKrV 2012 nicht vorsieht (siehe im Umkehrschluss aus § 7 Abs. 1 EisbKrV 2012).Die Anwendung des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 setzt voraus, dass die bestehende Anlage "an die Bestimmungen der Paragraphen 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden" kann. Der VwGH hat im Zusammenhang mit Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 bereits klargestellt, dass eine Anpassung der bestehenden Anlage nur dann in Betracht kommt, wenn die Bestandanlage fahrtbedingt angeschaltet wird, weil sich die Übergangsbestimmung des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 systematisch nur auf derartige Bestandanlagen bezieht vergleiche VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0037, sowie VwGH 5.9.2018, Ro 2018/03/0017). Dies ist dahingehend zu ergänzen, dass die Übergangsbestimmung des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 nur für jene Bestandanlagen angewandt werden kann, welche zur Gänze fahrtbedingt angeschaltet werden. Für Bestandanlagen, welche nur teilweise fahrtbedingt angeschaltet werden, kommt hingegen eine Anpassung nach Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 nicht in Betracht, zumal die EisbKrV 2012 eine (sich dadurch allenfalls ergebende) unterschiedliche Sicherung für die beiden Verkehrsrichtungen der Straße und gegen beide Richtungen der Bahn bei Lichtzeichen- bzw. Schrankensicherungsanlagen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 EisbKrV 2012 nicht vorsieht (siehe im Umkehrschluss aus Paragraph 7, Absatz eins, EisbKrV 2012).