Der Bundesgesetzgeber hat von der ihm durch Art. 94 Abs. 2 B-VG eröffneten Möglichkeit, gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden einen Instanzenzug an die ordentlichen Gerichte vorzusehen, im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016 (StVG), Gebrauch gemacht (vgl. etwa VwGH 26.3.2014, Ro 2014/03/0037). Insbesondere ist im StVG die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der zuständigen Verwaltungsbehörden vorgesehen (vgl. in diesem Zusammenhang §§ 11, 16, 16a StVG sowie ferner §§ 119 ff StVG in dessen Unterabschnitt über "Ansuchen und Beschwerden").Der Bundesgesetzgeber hat von der ihm durch Artikel 94, Absatz 2, B-VG eröffneten Möglichkeit, gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden einen Instanzenzug an die ordentlichen Gerichte vorzusehen, im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2016, (StVG), Gebrauch gemacht vergleiche etwa VwGH 26.3.2014, Ro 2014/03/0037). Insbesondere ist im StVG die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der zuständigen Verwaltungsbehörden vorgesehen vergleiche in diesem Zusammenhang Paragraphen 11, 16, 16 a, StVG sowie ferner Paragraphen 119, ff StVG in dessen Unterabschnitt über "Ansuchen und Beschwerden").