Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2019/01/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2019/01/0007

Entscheidungsdatum

13.02.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Die Verhandlungsführung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 ist schon dann durch Personen desselben Geschlechts durchzuführen, wenn die Flucht aus dem Heimatstaat nicht mit bereits stattgefundenen, sondern mit Furcht vor sexuellen Übergriffen begründet wurde vergleiche VfGH 12.3.2013, U 1674/12 sowie VwGH 27.6.2016, Ra 2014/18/0161, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019010007.J01

Im RIS seit

06.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019010007_20200213J01

Rechtssatz für Ro 2019/01/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2019/01/0007

Entscheidungsdatum

13.02.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/18/0161 E 27. Juni 2016 VwSlg 19389 A/2016 RS 2

Stammrechtssatz

Nach dem Zweck des Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 soll die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch (im vorliegenden Fall) eine weibliche Richterin den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken (Hinweis E vom 3. Dezember 2003, 2001/01/0402). Gleiches gilt für die Furcht vor Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung (Hinweis E des VfGH vom 11. Dezember 2013, U 1914 aus 2012, ua.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019010007.J02

Im RIS seit

06.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019010007_20200213J02

Rechtssatz für Ro 2019/01/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2019/01/0007

Entscheidungsdatum

13.02.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Soweit Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung abstellt, hat bereits der VfGH klargestellt, dass eine Rechtssache, in der ein Asylwerber einen Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung spätestens in der Beschwerde geltend macht, gleich bei Beschwerdeanfall und nicht erst dann, wenn sich nach dessen Prüfung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als notwendig erweist, einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat zur Behandlung zuzuweisen ist, sofern der Asylwerber nicht anderes verlangt. Andernfalls würde nämlich der ursprünglich zuständige Richter eine inhaltliche Entscheidung treffen, die nach der - verfassungsrechtlich zutreffenden - Festlegung des Gesetzgebers nur das entsprechend der Behauptung des Asylwerbers betreffend einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung von Anfang an richtig zusammengesetzte Organ des BVwG treffen darf. Die Zuständigkeit wird also bereits durch die entsprechende Behauptung vor dem BFA oder in der Beschwerde begründet, ohne dass dabei eine nähere Prüfung der Glaubwürdigkeit zu erfolgen hätte oder bereits ein Zusammenhang mit dem konkreten Fluchtvorbringen herzustellen wäre vergleiche etwa VfGH 9.10.2018, E 1297 aus 2018, ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019010007.J03

Im RIS seit

06.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019010007_20200213J03

Rechtssatz für Ro 2019/01/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2019/01/0007

Entscheidungsdatum

13.02.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Die Revisionswerberin brachte vor, im Falle ihrer Rückkehr als Frau Missbrauch zu fürchten. Zudem machte sie in der Beschwerde geltend, im Irak niemals alleine außer Haus gegangen zu sein, um etwaigen Übergriffen vorzubauen. Dieses Vorbringen ist im vorliegenden Fall unzweifelhaft dahingehend zu verstehen, dass es auch Furcht vor Eingriffen in die Geschlechtssphäre und damit in die sexuelle Integrität umfasst. Vor dem Hintergrund des Zwecks des Paragraph 20, AsylG 2005, nämlich des Abbaus von Hemmschwellen bei der Schilderung der Furcht vor Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung, ist auch ein Vorbringen wie im vorliegenden Fall vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfasst, weil auch in dieser Konstellation gegenüber einem männlichen Richter allenfalls bestehende Hemmschwellen die Revisionswerberin daran hindern könnten, dieses Vorbringen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu konkretisieren und dazu weitere und/oder nähere Angaben zu machen. Soweit das BVwG in diesem Zusammenhang eine Differenzierung zwischen "Fluchtvorbringen" und "Rückkehrbefürchtung" vornahm, ist diese Unterscheidung rechtlich nicht relevant, weil Paragraph 20, AsylG 2005 auch dann anzuwenden ist, wenn die Flucht aus dem Heimatstaat mit der Furcht vor sexuellen Übergriffen begründet wurde, ohne dass es bereits zu derartigen Übergriffen gekommen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019010007.J05

Im RIS seit

06.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019010007_20200213J04