Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2018/21/0152
Entscheidungsdatum
25.09.2018
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
41/03 Personenstandsrecht
44 Zivildienst
62 Arbeitsmarktverwaltung
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein
Norm
BFA-VG 2014 §9 Abs4 Z1 idF 2015/I/070;
BFA-VG 2014 §9;
FrÄG 2018;
StbG 1985 §10 Abs1 idF 1998/I/124;
VwRallg;
Rechtssatz
Das absolut wirkende Rückkehrentscheidungsverbot nach § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 wurde mit Ablauf des 31. August 2018 durch das FrÄG 2018 aufgehoben. Gleichwohl ist eine eingehendere Beurteilung auch in der Vergangenheit liegender Zeiträume schon deshalb erforderlich, weil den seinerzeitigen Verhältnissen im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiterhin Bedeutung zukommt. In diesem Sinn halten auch die ErläutRV zur Beseitigung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 fest, dass der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots dazu führt, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann (189 BlgNR 26.GP 28).Das absolut wirkende Rückkehrentscheidungsverbot nach Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 wurde mit Ablauf des 31. August 2018 durch das FrÄG 2018 aufgehoben. Gleichwohl ist eine eingehendere Beurteilung auch in der Vergangenheit liegender Zeiträume schon deshalb erforderlich, weil den seinerzeitigen Verhältnissen im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiterhin Bedeutung zukommt. In diesem Sinn halten auch die ErläutRV zur Beseitigung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 fest, dass der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots dazu führt, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann (189 BlgNR 26.Gesetzgebungsperiode 28).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210152.L02
Im RIS seit
06.11.2018
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2018
Dokumentnummer
JWR_2018210152_20180925L02