Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/20/0415

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/20/0415

Entscheidungsdatum

29.04.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/09/0056 E 10. Dezember 2014 RS 8

Stammrechtssatz

In der Begründung des Erkenntnisses eines VwG ist in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Parteien ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete. Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den VwGH nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des Erkenntnisses führt vergleiche E 12. April 1999, 97/21/0249).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018200415.L00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2018200415_20190429L01

Rechtssatz für Ra 2018/20/0415

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/20/0415

Entscheidungsdatum

29.04.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen, wie etwa die Wiedergabe von Aussagen, ist weder erforderlich noch hinreichend, mag unter bestimmten Umständen auch die Aufzählung aufgenommener Beweise zweckmäßig sein. Nichts anderes hat zu gelten, wenn das VwG in seiner Begründung den inkludierten Aktenteilen über weite Strecken lediglich solche Ergänzungen beifügt, die selbst ohne Begründungswert bleiben vergleiche VwGH 20.5.2015, Ra 2015/20/0067, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018200415.L01

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2018200415_20190429L02