Der Umstand, dass einem Fremden Grundversorgung gewährt wird, bestätigt geradezu die Beurteilung, dass der auf die Mittellosigkeit abstellende Tatbestand des (nunmehr) § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 erfüllt ist (vgl. etwa VwGH 21.6.2012, 2011/23/0305; 23.10.2008, 2007/21/0245, jeweils mwN).Der Umstand, dass einem Fremden Grundversorgung gewährt wird, bestätigt geradezu die Beurteilung, dass der auf die Mittellosigkeit abstellende Tatbestand des (nunmehr) Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005 erfüllt ist vergleiche etwa VwGH 21.6.2012, 2011/23/0305; 23.10.2008, 2007/21/0245, jeweils mwN).