Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/17/0209

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0209

Entscheidungsdatum

24.01.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedenfalls dann, wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, dafür eine Begründung erforderlich. Da eine solche im angefochtenen Erkenntnis nicht erfolgte, belastet dies den Strafausspruch mit Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH 6.9.2016, Ra 2016/09/0056).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170209.L01

Im RIS seit

13.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018170209_20190124L01