Liegt ein unlösbarer Widerspruch zwischen Spruch und Begründung der Entscheidung des VwG vor, dann ist die diesbezüglich angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet (vgl. E 12. November 2013, 2013/09/0118).Liegt ein unlösbarer Widerspruch zwischen Spruch und Begründung der Entscheidung des VwG vor, dann ist die diesbezüglich angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet vergleiche E 12. November 2013, 2013/09/0118).