Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/09/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/09/0113

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Beachte


Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
Ra 2021/03/0328 E 27.06.2022 VS RS 1;
(RIS: abwh)

Rechtssatz

Dem Gebot des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG wird dann nicht entsprochen, wenn die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt wird. Hiezu zählt auch die Angabe ihrer - richtigen - "Fundstelle" vergleiche VwGH 27.6.2007, 2005/03/0231; 30.3.2004, 2001/06/0064; 26.4.1995, 92/07/0175; 28.4.1992, 91/04/0311, VwSlg. 13623 A/1992; 14.12.1988, 88/03/0111). Dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift wird nur dann Rechnung getragen, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat vergleiche VwGH 27.6.2007, 2005/03/0231; 26.4.1995, 92/07/0175). Ein diesbezüglich unrichtiger oder unvollständiger Ausspruch im Spruch kann durch Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses nicht ersetzt werden vergleiche VwGH 14.12.1988, 88/03/0111).

Schlagworte

Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090113.L00

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2018090113_20190425L01