Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/04/0156

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/04/0156

Entscheidungsdatum

01.10.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/12/0034 B 11. April 2018 RS 2 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Das VwG hat bei einander widersprechenden Gutachten nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu prüfen, welchem von ihnen höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Dabei hat es jene Gedankengänge aufzuzeigen, die es veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Bei einander widersprechenden Gutachten ist es dem Gericht somit gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen, es hat aber in der Begründung seiner Entscheidung die Gedankengänge und sachlichen Erwägungen darzulegen, die dafür maßgebend waren, dass es das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen hat. Wenn das Gericht sich über ein von der Partei beigebrachtes Sachverständigengutachten hinwegsetzt, ist dies daher zu begründen. Der bloße Umstand, dass Sachverständige zu verschiedenen Ergebnissen kommen, macht daher weder das eine noch das andere Sachverständigengutachten unglaubwürdig vergleiche VwGH 25.3.2009, 2008/03/0021; 24.4.2013, 2010/03/0100; 22.5.2013, 2011/03/0089; VwGH 26.4.1991, 91/18/0004).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040156.L01

Im RIS seit

30.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2018040156_20181001L01