Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0090

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0090

Entscheidungsdatum

04.09.2018

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/20/0153 E 25. Jänner 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Die Frage, ob Tatsachen iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 vorliegen, ist eine Rechtsfrage, die nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. November 1997, Zl. 96/20/0543). Der Sachverständige kann lediglich bei der Ermittlung dieser Tatsachen behilflich sein. Ob diese vorliegen und unter die genannte Bestimmung zu subsumieren sind, oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen, ist eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von der Behörde vorzunehmende Wertungsfrage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030090.L03

Im RIS seit

25.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2018030090_20180904L01