Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2018/03/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0053

Entscheidungsdatum

30.01.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0054

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0108 E 3. Mai 2017 RS 9

Stammrechtssatz

Im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann - nach Maßgabe der jeweiligen Eigenart des betroffenen Deliktes - im Verwaltungsstrafrecht sowohl die einfache Tatbestandsverwirklichung, also die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten, als auch die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs, also die nur quantitative Steigerung (einheitliches Unrecht) bei einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie schließlich die fortlaufende Tatbestandsverwirklichung, also die Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage, als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt werden. Der hier zweitgenannte Fall der wiederholten Tatbestandsverwirklichung liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einer tatbestandlichen Handlungseinheit sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt weiters im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030053.J01

Im RIS seit

21.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030053_20190130J01

Rechtssatz für Ro 2018/03/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0053

Entscheidungsdatum

30.01.2019

Index

16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ORF-G 2001 §14 Abs1;
ORF-G 2001 §15 Abs2;
ORF-G 2001 §38 Abs1 Z2;
VStG §22;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0054

Rechtssatz

Mit der vom Gesetzgeber vergleichsweise sehr hoch angesetzten Höchststrafe für Übertretungen nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 14, Absatz eins, ORF-G 2001 von 58.000 Euro wird der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit gegeben, die Mehrzahl wiederholter Einzelhandlungen in der Strafhöhe zu berücksichtigen vergleiche idS VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030053.J02

Im RIS seit

21.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030053_20190130J02