Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG 2014 für eine Sachentscheidung vor, hat das Verwaltungsgericht jedenfalls eine Sachentscheidung zu treffen (vgl etwa VwGH vom 26. April 2016, Ro 2015/03/0038).Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 für eine Sachentscheidung vor, hat das Verwaltungsgericht jedenfalls eine Sachentscheidung zu treffen vergleiche etwa VwGH vom 26. April 2016, Ro 2015/03/0038).